Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 16 Seiten

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Abs. 5

Ablehnung:

Zwei Vernehmlasser sind der Ansicht, der Verweis in Art. 9 Abs. 4 sei falsch. Sie verlangen dessen Streichung (Dachverbände der Wirtschaft: SwissBanking, economiesuisse).

Vorbehalte:

Der Kanton Tessin weist auf einen Fehler in der italienischen Fassung hin. Der Ausdruck « incaricato » ist zu ersetzen durch detentore della protezione dei dati ».

Art. 18a Allgemeines

Zustimmung:

Ein Vernehmlasser begrüsst ausdrücklich die Verstärkung der Rechte der betroffenen Personen und insbesondere die Pflicht der Bundesorgane, jede Person über eine sie betreffende Datensammlung zu informieren (ZG).

Ablehnung:

Zwei Vernehmlasser beantragen die Streichung dieser Bestimmung (SO und NE). Sie sind der Ansicht, dass die in Art. 16 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses statuierte Informationspflicht nicht auf die gesamte Datenbearbeitung der Bundesorgane ausgedehnt werden sollte, sondern auf die Datenübermittlungen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit zu beschränken ist.

Vorbehalte:

Fünf Vernehmlasser zeigen sich skeptisch gegenüber dem Entscheid, die Informationspflicht auf die gesamte Datenbearbeitung durch Bundesbehörden auszudehnen (Kantone: BS, TI; Dachverband der Wirtschaft: Centre Patronal; Organisationen: Datenschutz- Forum Schweiz, privatim). Ein Vernehmlasser verlangt die Beschränkung der Informationspflicht auf Datenübermittlungen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit (Centre Patronal). Ein weiterer Vernehmlasser möchte, dass eine Informationspflicht zu Gunsten der betroffenen Person vorgesehen wird, wenn Personendaten an Drittstaaten bekanntgegeben werden (Datenschutz-Forum Schweiz).

Abs. 3

Gleiche Bemerkung wie bei Art. 14 Abs. 3.

Abs. 4

Ein Vernehmlasser verlangt zusätzliche Erläuterungen zur Informationspflicht der betroffenen Person und zu den Ausnahmen davon (AG).