Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 16 Seiten

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Art. 26a

Abs. 1

Ablehnung:

Zwei Vernehmlasser lehnen diese Bestimmung ab (SVP, SP). Die SVP ist der Ansicht, der EDÖB müsse nach Ablauf der Amtsperiode das gleiche Verfahren wie bei der ersten Wahl durchlaufen. Es gebe keinen Grund, eine stillschweigende Erneuerung der Amtsdauer des EDÖB vorzusehen, während die Bundesrichter regelmässig durch das Parlament wiedergewählt werden müssen. Zudem müsste ein Richter beurteilen, ob der Bundesrat sachlich hinreichende Gründe für eine Nichtwiederwahl hat. Die SP findet eine Nichtwiederwahl durch den Bundesrat ohne Zustimmung des Parlaments inakzeptabel.

Vorbehalte:

Ein Vernehmlasser verlangt eine Neubeurteilung dieser Bestimmung (SO). Er unterstreicht, dass der erläuternde Bericht nicht darlegt, wieso der Entscheid des Bundesrates, von einer Erneuerung der Amtsdauer aus sachlich hinreichenden Gründen abzusehen, vom Parlament nicht genehmigt werden muss. Der Begriff der « sachlich hinreichenden Gründe » ist zu unbestimmt und müsste durch die Rechtsprechung konkretisiert werden. Eine Nichtwiederwahl sollte zudem auf « wichtige Gründe », wie sie etwa in Art. 26a Abs. 2 oder 12 Abs. 6 des Bundespersonalgesetzes (SR 172.220.1) angeführt sind, beschränkt sein. Ein weiterer Vernehmlasser verlangt ebenfalls eine Präzisierung der Nichtwiederwahlgründe (SP). Der Begriff « sachlich hinreichenden Gründe » lasse zu viel Platz für Willkür, was mit der Unabhängigkeit des EDÖB nicht vereinbar sei.

Abs. 3

Zwei Vernehmlasser sind der Ansicht, eine Amtsenthebung des EDÖB müsste vom Parlament genehmigt werden (Kanton: VD; Partei: SP). Ein Vernehmlasser ist nicht überzeugt davon, dass die vom Entwurf vorgesehenen Amtsenthebungsgründe einer Stärkung der Unabhängigkeit des EDÖB dienlich sind (NE).

Art. 26b

Zustimmung:

Ein Vernehmlasser begrüsst diese Bestimmung, wonach der Bundesrat dem EDÖB eine andere Beschäftigung unter gewissen Bedingungen gestatten kann (privatim). Eine Vollzeitfunktion des EDÖB wäre aber wünschenswert. Eine wirtschaftliche Tätigkeit oder eine dem Berufsgeheimnis unterstehende Tätigkeit sollte ausgeschlossen werden.

Ablehnung:

Für einen Vernehmlasser ist es mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit des EDÖB nicht vereinbar, dass dieser eine weitere Beschäftigung ausüben darf (eine Privatperson). Der Entwurf sollte analog zum für die ordentlichen Bundesrichter geltenden Verbot jede Erwerbstätigkeit untersagen.