Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 16 Seiten
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des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG)1; bei der justiziellen Zusammenarbeit erfolgt die Übernahme im vierten Titel des dritten Buches des Strafgesetzbuches. Die Art. 4 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses werden ins Datenschutzgesetz (DSG) übernommen.
2.2.2 Vernehmlasser, die dem Regelungskonzept zustimmen
Zwei Vernehmlasser heissen das sektorielle Vorgehen ausdrücklich gut, das darin besteht, die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses nach Zusammenarbeitsbereichen umzusetzen (Kanton: ZH; Dachverband der Wirtschaft: Centre Patronal).
Ein anderer Vernehmlasser stimmt dem Konzept zu, kein spezifisches Bundesgesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses zu erlassen und auch die Variante zu verwerfen, in den verschiedenen betroffenen Gesetzen ein spezifisches Kapitel über die Datenübermittlung einzuführen (Datenschutz-Forum Schweiz).
Ein weiterer Vernehmlasser begrüsst die Wahl, die Art. 4 Abs. 3 und 16 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses auf die gesamte Datenbearbeitung der Bundesorgane auszudehnen sowie eine auf die Datenübermittlung im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit beschränkte Umsetzung der Art. 13, 14 und 16 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses vorzusehen (GR).
2.2.3 Vernehmlasser, die sich skeptisch äussern
Ohne das Gesamtkonzept des Entwurfs in Frage zu stellen, zeigen sich drei Vernehmlasser kritisch in Bezug auf die Umsetzung gewisser Bestimmungen des Rahmenbeschlusses für die gesamte Datenbearbeitung der Bundesbehörden (Kantone: BS, BL und TI; Dachverbände der Wirtschaft: Centre Patronal; Organisationen: Datenschutz-Forum Schweiz, privatim).
2.2.4 Vernehmlasser, die das Regelungskonzept ablehnen
Zwei Vernehmlasser lehnen eine Umsetzung der allgemeinen Datenschutzgrundsätze von Art. 4 Abs. 3 und 16 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses für die gesamte Datenbearbeitung der Bundesorgane ab (SO, NE).
2.3 Besondere Bemerkungen zum Rahmenbeschluss
Gewisse Bestimmungen des Rahmenbeschlusses gaben zu folgenden Bemerkungen Anlass:
- Der in Art. 3 Abs. 2 vorgesehene Grundsatz der Zweckbindung sollte im Datenschutzge-
setz präzisiert werden (Kanton: BS; weitere Organisationen und Verbände: privatim).
- Art. 5 betreffend der Löschfristen sollte umgesetzt werden (Kanton: BS; weitere Organi-
sationen und Verbände: privatim).
- Die in Art. 10 vorgesehene Protokollierung sei im Schengen-Informationsaustausch-
Gesetz nicht gewährleistet (Kanton: BS; weitere Organisationen und Verbände: privatim).
- Die Kann-Vorschrift in Art. 9 betreffend der Datenaufbewahrungsfristen sollte umgesetzt
werden (SH).
1 SR 362.2