Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 16 Seiten

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- Art. 14, betreffend der Datenübermittlung an Privatpersonen in Mitgliedstaaten, sollte nur

mit grosser Zurückhaltung angewendet werden (Verein Schweizerischer Polizei-Beamter).

- Ein Vernehmlasser weist darauf hin, dass das Datenschutzgesetz den vom Rahmenbe-

schluss verwendeten Begriff der Markierung von Daten nicht definiert (SP).

2.4 Weitere allgemeine Bemerkungen

Folgende allgemeine Bemerkungen wurden gemacht:

- In Anbetracht der Entwicklung des EU-Datenschutzrechts wäre es angezeigt, die Mög-

lichkeit und Wünschbarkeit einer Koordinierung der notwendigen gesetzgeberischen Anpassungen auf eidgenössischer und kantonaler Ebene zu diskutieren, um von allfälligen Synergien zu profitieren (FR). Es wäre nützlich, wenn der Bund eine Koordinationsrolle bei der Anpassung der kantonalen Gesetze übernähme (SH, VD).

- Der Entwurf berücksichtigt zuwenig die Folgen und die zusätzlichen Lasten für die Kan-

tone (Kantone: BE; Dachverbände der Wirtschaft: Centre Patronal).

- Die Entwicklung und Komplexität der verschiedenen anwendbaren Datenschutzvorschrif-

ten stellt für die ausführenden Behörden eine richtiggehende Herausforderung dar. Es wäre nützlich, ihnen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, um die Rechtssicherheit und eine einheitliche Praxis zu gewährleisten (SZ). Ein anderer Vernehmlasser verlangt vom EJPD, es solle vollständige und genaue Empfehlungen zuhanden der Kantone betreffend die Verallgemeinerung der Informationspflicht abgeben (VS).

- Sieben Vernehmlasser heben allgemein hervor, dass die in Spezialgesetzen enthaltenen

Verweise zum Datenschutzgesetz verfassungswidrig und unnütz seien (Kantone: VD, LU, AG, BL, BE; weitere Organisationen und Verbände: privatim).

- Ein Vernehmlasser hält dafür, den anlässlich der letzten Revision des Datenschutzgeset-

zes in Art. 12 Abs. 1 Bst. a eingeflossenen Irrtum zu korrigieren (eine Privatperson).

- Ein Vernehmlasser bedauert, dass sich der Bundesrat bei der Umsetzung der Empfeh-

lungen zur Stärkung der Unabhängigkeit des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) mit einem Minimalprogramm begnügt (SP).

- Ein Vernehmlasser fordert, dass der Bundesrat das Budget des EDÖB wie beim Budget

der Finanzkontrolle ohne Veränderung an das Parlament zur Verabschiedung weitergibt (SP). Diese Lösung würde der konzeptionellen Ausgestaltung des EDÖB als Aufsichtsorgan besser entsprechen.

3 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von personenbezogenen Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden

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