Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 16 Seiten
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3.2 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
Allgemeines:
Ein Vernehmlasser begrüsst ausdrücklich die Änderungen des Ausländergesetzes (NE).
Art. 111c Abs. 3
Ablehnung:
Ein Vernehmlasser macht geltend, der Verweis auf die Art. 8 und 9 des Datenschutzgesetzes sei verfassungswidrig und verletze die kantonale Autonomie im Bereich des Datenschutzes (SO). Er verlangt deshalb die Streichung dieser Bestimmung.
Vorbehalte:
Drei Vernehmlasser machen geltend, dass der Verweis auf das Datenschutzgesetz sei verfassungswidrig und unnütz (Kantone: LU und AG; weitere Organisationen und Verbände: privatim).
Art. 111e
Keine Bemerkungen.
Art. 111f, 1. Satz
Ablehnung:
Gleiche Bemerkung wie für Art. 111c Abs. 3.
Ein Vernehmlasser schlägt vor, diese Bestimmung durch folgende Formulierung zu ersetzen: « Das Auskunftsrecht richtet sich entsprechend der datenbearbeitenden Stelle nach dem Datenschutzrecht des Bundes oder dem Datenschutzrecht des Kantons » (BS).
Vorbehalte:
Fünf Vernehmlasser machen geltend, der Verweis, wonach sich das Auskunftsrecht nach den Artikeln 8 und 9 DSG richte, sei unnütz und es genüge, einen Verweis auf die anwendbare Gesetzgebung vorzusehen, d.h. das Bundesrecht, wenn das Auskunftsrecht in die Zuständigkeit der Bundesbehörden fällt, oder das kantonale Recht, soweit die Kantone zuständig sind (Kantone: BS, AG, TI und LU; weitere Organisationen und Verbände: privatim).
Art. 111g und 111h
Keine Bemerkungen.