Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 16 Seiten
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2 Ergebnisse zu den grundsätzlichen Fragen
2.1 Allgemeine Beurteilung des Entwurfs
2.1.1 Vernehmlasser, die dem Entwurf grundsätzlich zustimmen
Dem Entwurf stimmen 18 Vernehmlasser grundsätzlich zu:
GE, NW, UR, OW, FR, ZG, SZ, LU, AI, AG, GR, BL, SG, VS, AR
CVP. FDP
Schweizerischer Städteverband, Schweizerischer Gemeindeverband
2.1.2 Vernehmlasser, die dem Entwurf mit Vorbehalt zustimmen
18 Vernehmlasser sind einverstanden mit dem Entwurf, haben dazu aber gewisse Bemerkungen (11 Kantone: BS, BL, SH, SO, TG, VD, NE, JU, BE, ZH, TI; drei Wirtschaftsdachverbände: Centre Patronal, economiesuisse, SwissBanking; weitere Organisationen: privatim, Datenschutz-Forum Schweiz; Verband Schweizerischer Polizei-Beamter; eine Privatperson).
2.1.3 Vernehmlasserinnen, die eine Änderung des Entwurfs verlangen
Zwei Vernehmlasserinnen beschränken sich darauf, die Änderung des Entwurfs in gewissen Punkten zu verlangen (SVP, SP).
2.1.4 Vernehmlasser, die den Entwurf ablehnen
Der Entwurf wird von keinem Vernehmlasser abgelehnt.
2.2 Beurteilung des Regelungskonzepts
2.2.1 Das Regelungskonzept
Der Vernehmlassungsentwurf übernimmt gewisse Bestimmungen des Rahmenbeschlusses, soweit unsere Gesetzgebung die Anforderungen bezüglich Sperrung (Art. 4 Abs. 3), Datenübermittlung an Drittstaaten, internationale Einrichtungen oder Privatpersonen (Art. 13 und
14) sowie bezüglich der Informationspflicht (Art. 16 Abs. 1 und 2) und der nationalen Kontrollstelle (Art. 25) nicht erfüllt. Der Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses ist auf Datenübermittlungen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit beschränkt. Weil die Staaten diesen auch auf ihre landesinterne Datenbearbeitung ausdehnen können, unterscheidet der Entwurf zwischen den allgemeinen Datenschutzgrundsätzen von Art. 4 Abs. 3 und 16 Abs. 1 einerseits und den Schengen-spezifischen Art. 13, 14, und 16 Abs. 2 andererseits. Er übernimmt entsprechend die Art. 4 Abs. 3 und 16 Abs. 1 für die gesamte Datenbearbeitung der Bundesorgane und beschränkt die Übernahme der Art. 13, 14, und 16 Abs. 2 auf den Datenaustausch im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit.
In legistischer Hinsicht sieht der Vernehmlassungsentwurf ein sektorielles Vorgehen vor. Die Art. 13, 14 und 16 Abs. 2 werden in die Gesetzgebung der betroffenen Bereiche übernommen. Für die polizeiliche Zusammenarbeit erfolgt die Übernahme somit im Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden