Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 16 Seiten
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Andere Bemerkungen:
Für einen Vernehmlasser bedeutet diese Bestimmung, dass das Arbeitspensum des EDÖB von 60 % auf 100 % steigen wird (Datenschutz-Forum Schweiz). Wenn eine Teilzeittätigkeit möglich bliebe, sollte daneben nur eine nicht dem Gelderwerb dienende Tätigkeit erlaubt werden.
Art. 30
Keine Bemerkungen.
Art. 34
Gleiche Bemerkungen wie zum Ingress DSG.
Art. 38a
Keine Bemerkungen.
3.5 Strafgesetzbuch
Allgemeines
Ein Vernehmlasser begrüsst ausdrücklich die Änderungen des Strafgesetzbuches (NE).
Ingress
Keine Bemerkungen.
Art. 355f Abs. 1
Vorbehalte:
Ein Vernehmlasser ist der Ansicht, Abs. 1 Bst. d und Abs. 4, Bst. c seien widersprüchlich (TG). Er schlägt infolgedessen eine Neuformulierung von Abs. 4 Bst. c vor: « der Drittstaat oder das internationale Organ anderweitige Garantien für einen angemessenen Schutz der Daten gewährleisten ».
Ein Vernehmlasser findet das Adjektiv « angemessen » nicht genug klar und schlägt deshalb dessen Ersatz vor durch « hohes » (Verein Schweizerischer Polizei-Beamter).
Ein Vernehmlasser ist der Ansicht, die Bedingung des angemessenen Schutzniveaus des Drittstaats sei schwierig zu überprüfen. Eine Präzisierung, auf welche Angaben sich die Behörde stützen kann, um die Einhaltung dieser Bedingung zu überprüfen, wäre nützlich (ZH).