Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 16 Seiten
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Abs. 2
Ablehnung:
Ein Vernehmlasser lehnt Art. 355f Abs. 2 ab und verlangt dessen Streichung (SVP). Er ist der Ansicht, diese Bestimmung verletzte den Grundsatz der doppelten Strafbarkeit.
Vorbehalte:
Ein Vernehmlasser ist der Ansicht, die Formulierung von Abs. 4 Bst. c sei nicht genügend klar. Es müsse eine schriftliche Gewährleistung eines hohen oder eines dem bekanntgebenden Schengen-Staat gleichwertigen Schutzniveaus vorliegen (Verein Schweizerischer Polizei-Beamter).
Art. 355g Allgemeines
Ein Vernehmlasser findet, die in dieser Bestimmung vorgesehenen Regeln für die Bekanntgabe von Personendaten an Privatpersonen seien gefährlich und kaum kontrollierbar (Verein Schweizerischer Polizei-Beamter).
Abs. 1
Vorbehalte
Ein Vernehmlasser ist der Meinung, diese Bestimmung sei nicht klar (ZH). Es sei zu präzisieren, dass die Bedingungen von Abs. 1 Bst. a-d kumulativ seien.
Abs. 2
Vorbehalte
Ein Vernehmlasser ist der Meinung, die Einhaltung dieser Bestimmung könne in der Praxis nicht gewährleistet werden und sie werde nur ein Absatz auf Papier bleiben (Verein Schweizerischer Polizei-Beamter).
Für einen Vernehmlasser ist diese Bestimmung nicht umsetzbar, weil für den Fall einer Verletzung keine Sanktion vorgesehen ist (ZH).
3.6 Schengen-Informationsaustausch-Gesetz vom 12. Juni 2009
Allgemeines
Ein Vernehmlasser begrüsst ausdrücklich die Änderungen des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes (NE).