Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/71: 08.407 n Parlamentarische Initiative. Erleichterte Zulassung und Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss · 14 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

staatsangehörigen in bestimmten anerkannten Forschungseinrichtungen fördern. Die zugelassenen Forscherinnen und Forscher erhalten zudem bestimmte Rechte hinsichtlich des Aufenthalts, der Arbeitsbedingungen und der Mobilität innerhalb der EU.

Eine geplante Richtlinie der EU soll künftig die kontrollierte Zuwanderung hoch qualifizierter Arbeitskräfte in die EU und deren Rechtsstellung regeln („Blue-Card-Richtlinie“; Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung; 2007/0228). Sie gilt für Drittstaatsangehörige, die eine hoch qualifizierte Beschäftigung in der EU ausüben möchten, sowie für diejenigen Drittstaatsangehörigen, die sich bereits rechtmässig zum Beispiel als Studierende in einem EU-Mitgliedstaat aufhalten und dort bleiben möchten.

Bevor die Mitgliedstaaten über ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung („Blue Card“) entscheiden, können sie gemäss dem Richtlinienentwurf die Arbeitsmarktsituation prüfen. Vorrangig werden die inländischen Arbeitskräfte sowie freizügigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer gemäss den bestehenden Verfahren berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten entscheiden somit im Einzelfall weiterhin selbständig, ob ein Bedarf an Hochqualifizierten aus Drittstaaten besteht.

Regelung in Deutschland

In Deutschland kann nach erfolgreichem Abschluss des Studiums die Aufenthaltserlaubnis von Drittstaatsangehörigen zur Suche eines entsprechenden Arbeitsplatzes bis zu einem Jahr verlängert werden. Ein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht jedoch nicht. Es gelten die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen für erwerbstätige Drittstaatsangehörige (§16 Absatz 3 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet).

6 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Diese Vorlage stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 BV. Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern ist Sache des Bundes.