Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/71: 08.407 n Parlamentarische Initiative. Erleichterte Zulassung und Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss · 14 Seiten

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chelor-Abschluss durchschnittlich drei Jahre, für den Master zusätzliche zwei Jahre und für ein Doktorat nochmals zusätzliche vier Jahre zu veranschlagen. Da eine solche Studiendauer das Zeitkorsett der Verordnung sprengt, sehen sich die Betroffenen kurz vor ihrem Abschluss oftmals zu unerfreulichen Auseinandersetzungen mit den Ausländerbehörden gezwungen, um einer Ausweisung zu entgehen.

Schliesslich gestalte sich für die Betroffenen oftmals auch der Übergang vom Studium in einen Beruf als schwierig, da viele – im Wissen, die Schweiz nach ihrem Studienabschluss umgehend wieder verlassen zu müssen – die Situation zum vornherein als hoffnungslos beurteilten, auf das Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung verzichteten und in andere Arbeitsmärkte abwanderten. Es sei ein erster Schritt in die richtige Richtung, dass per 1. Januar 2009 Artikel 47 VZAE so geändert worden sei, dass nach einem Studium in der Schweiz für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit künftig nicht alleine ein hohes wissenschaftliches, sondern auch ein hohes wirtschaftliches Interesse geltend gemacht werden könne. Ein grosses Problem bleibe jedoch der Vollzug, der nicht in allen Kantonen nach identischen Kriterien erfolge und deshalb bisweilen willkürlich erscheine. Das geltende Recht und die Verwaltungspraxis schadeten vor allem auch dem guten Ruf, dem „Image“ der Schweiz als Bildungs- und Wirtschaftsstandort. Die parlamentarische Initiative verfolge nicht die Absicht, allen ausländischen Hochschulabgängerinnen und -abgängern eine Aufenthaltsbewilligung zu ermöglichen. Das Ziel sei vielmehr, unnötige Hürden für diejenigen abzubauen, die der Wirtschafts- und Bildungsstandort Schweiz brauche.

- Der Verband der Schweizer Studierendenschaften (VSS), vertreten durch Andrea Blättler und Markus Schmassmann, wies darauf hin, dass Personen, die sich zu Aus- und Weiterbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, eine faire Behandlung verdient hätten. Mit der Aufnahme eines Hochschulstudiums in der Schweiz nähmen gerade Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten einen beträchtlichen persönlichen Aufwand auf sich. Mit einem erfolgreichen Studienabschluss in der föderalen, äusserst komplexen Schweizer Hochschullandschaft hätten die Studierenden eine hohe Belastbarkeit und einen starken, Erfolg bringenden Willen zur Anpassung an die schweizerische Gesellschaft und Kultur an den Tag gelegt. So verfügten die betreffenden Studienabgängerinnen und –abgänger in hohem Masse über so genannte „soft skills“, insbesondere interkulturelle Kommunikationsfähigkeiten und zusätzliche Sprachkenntnisse, die in der heutigen Arbeitswelt immer wichtiger würden. Es sei aus Sicht der Schweizer Wissenschaft und Wirtschaft irrational, dass die Schweiz freiwillig darauf verzichte, von den öffentlichen Geldern, welche in die Ausbildung von Ausländerinnen und Ausländern investiert wurden, bestmöglich zu profitieren.

Die Bemerkungen zu den Unzulänglichkeiten des geltenden Rechts, so zu Artikel 27 AuG, deckten sich weitgehend mit der Analyse des Vorredners. In Übereinstimmung mit der parlamentarischen Initiative regte die Vertretung des VSS zudem an, die Vorrangregelung in Artikel 21 des Ausländergesetzes so anzupassen, dass potentielle Arbeitgeber von der Nachweispflicht befreit werden, dass für eine bestimmte Stelle keine qualifizierten Arbeitssuchenden aus der Schweiz oder aus einem EU-/EFTA-Staat zur Verfügung stehen. Weiter unterstrich die VSS-Vertretung die Notwendigkeit, dass den betreffenden Hochschulabgängerinnen und –abgängern unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Integration in den Arbeitsmarkt bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ihre Studien-