Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/71: 08.407 n Parlamentarische Initiative. Erleichterte Zulassung und Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss · 14 Seiten

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turwissenschaften). Gleichzeitig weist er jedoch darauf hin, dass sich für die viel versprechenden, gefragten Absolventinnen und Absolventen der Übergang von der Hochschule in den Beruf weitgehend problemlos gestalte, da diese meistens schon während des Studiums ein berufliches Beziehungsnetz durch Praktika und fachspezifische Nebenerwerbe aufbauten. Die heutige Zulassungsregelung ermögliche im Wesentlichen allen für den Arbeitsmarkt gut Qualifizierten aus Drittstaaten einen weiteren Verbleib in der Schweiz. Wer keine entsprechende Stelle finde, müsse jedoch in der Regel nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung ausreisen. Dadurch könne dem konjunkturellen Wandel und den geänderten Nachfragebedürfnissen flexibel Rechnung getragen werden.

1.4.4 Das geltende Recht

Das Freizügigkeitsabkommen sieht für Personen aus den EU- und EFTA-Staaten unabhängig von der Art ihrer Ausbildung ein Aufenthaltsrecht vor, wenn sie einen Arbeitgeber in der Schweiz finden oder wenn sie über genügende finanzielle Mittel für den Aufenthalt verfügen.

Personen aus Drittstaaten mit einem Schweizer Hochschulabschluss erhalten in aller Regel gemäss den geltenden Bestimmungen ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie eine ihrer Ausbildung entsprechende Stelle in der Schweiz finden und wenn für diese Tätigkeit ein ausgewiesener Arbeitskräftemangel besteht. Ist dies nicht der Fall, haben geeignete inländische Arbeitskräfte oder Arbeitskräfte aus den EU- und EFTA-Staaten einen Vorrang (Art. 21 AuG). Ausschlaggebend sind die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz.

Seit dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 2008 muss dieser Vorrang dann nicht mehr geprüft werden, wenn eine Person aus einem Drittstaat in der Schweiz ein Studium abgeschlossen hat und ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem Interesse ist (Art. 30 Abs. 1 Bst. i AuG). Die Arbeitgeber müssen in diesen Fällen somit nicht mehr erfolglose Rekrutierungsbemühungen in der Schweiz oder in der EU/EFTA nachweisen. Diese Erleichterung gilt seit dem 1. Januar 2009 auch dann, wenn die Erwerbstätigkeit von hohem wirtschaftlichem Interesse ist (Art. 30 Abs. 1 Bst. g und i AuG; Art. 47 Bst. a VZAE).

Weiterhin in Kraft ist die Verordnungsbestimmung, wonach grundsätzlich nur Aus- oder Weiterbildungen bewilligt werden, die längstens acht Jahre dauern und wonach Ausnahmen nur in begründeten Einzelfällen möglich sind (Art. 23 Abs. 3 VZAE).

In der Bewilligungspraxis treffen die Kantone immer eine Vorentscheidung, die sie nach den spezifischen Bedürfnissen des Arbeitsmarktes ausrichten. Sie müssen dabei immer abwägen zwischen den Interessen ihres Wirtschaftsstandortes und der Gefahr, dass die betreffenden Personen im Falle einer Rezession die Sozialwerke belasten. Nach dem Vorentscheid der Kantone fällt das Bundesamt für Migration lediglich einen Kontrollentscheid, mit dem Ziel, in der gesamten Schweiz eine einigermassen rechtsgleiche Praxis zu erreichen. Falls ein Kanton das Ausländerrecht allzu streng auslegt, hat der Bund lediglich die Möglichkeit, „sanft“, d.h. in der Form einer positiven Empfehlung einzugreifen, die von den kantonalen Behörden jedoch meistens akzeptiert wird.

Im Verlaufe ihrer Umsetzungsarbeiten konnte sich die SPK davon überzeugen, dass die einschlägigen Bestimmungen des neuen Ausländergesetzes den Bedürfnissen ei-