Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/71: 08.407 n Parlamentarische Initiative. Erleichterte Zulassung und Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss · 14 Seiten

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Art. 30 Abs. 1 Bst. i

Siehe Kommentar zu Artikel 21 Absatz 3 (neu). Durch die dort vorgeschlagene Regelung besteht kein Bedarf mehr für diese Kompetenznorm; sie kann aufgehoben werden.

Art. 34 Abs. 5

Nach geltendem Recht werden Aufenthalte zur Aus- und Weiterbildung bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich nicht angerechnet. Dies kann dazu führen, dass nach einer umfassenden Fachhochschul- oder Hochschulausbildung in der Schweiz und anschliessender Erwerbstätigkeit die Niederlassungsbewilligung erst nach einem Aufenthalt von rund 15 Jahren erteilt wird. Da die betroffenen Personen durch ihre Ausbildung in aller Regel sehr gut integriert sind, ist es gerechtfertigt, die Ausbildungszeit für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zumindest teilweise anzurechnen.

Dies soll möglich sein, wenn nach der Ausbildung eine Aufenthaltsbewilligung für einen neuen, dauerhaften Aufenthaltszweck erteilt wurde und danach während einer Zeitdauer von zwei Jahren keine Integrationsprobleme aufgetreten sind.

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Revision hat keine finanziellen oder personellen Auswirkungen. Die vorgeschlagenen Änderungen lassen sich im Rahmen der bestehenden Ressourcen beim Bund und in den Kantonen umsetzen.

5 Verhältnis zum europäischen Recht

Grundsatz des freien Personenverkehrs

Der Grundsatz des freien Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der EU und des EWR sowie gemäss den bilateralen Abkommen mit der Schweiz sieht ein generelles Aufenthaltsrecht vor, wenn in einem anderen Vertragsstaat eine Arbeitsstelle nachgewiesen werden kann. Dabei ist es unerheblich, in welchem Staat die Ausbildung erfolgt ist.

Regelung für Drittstaatsangehörige in der EU

Eine für die Schweiz nicht verbindliche Richtlinie der EU regelt die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (RL 2004/114/EG). Sie enthält keine Regelung über die Fortsetzung des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen in einem EU-Mitgliedstaat nach Beendigung einer Ausbildung.

Wie die Schweiz sieht auch die EU Erleichterungen bei der Zulassung der tatsächlich benötigten qualifizierten Arbeitskräfte aus Drittstaaten vor:

Eine für die Schweiz nicht verbindliche Richtlinie der EU schreibt ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige vor, die im Bereich der wissenschaftlichen Forschung tätig sind (RL 2005/71/EG). Sie soll die Zulassung von Dritt-