Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/71: 08.407 n Parlamentarische Initiative. Erleichterte Zulassung und Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss · 14 Seiten
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Ein hohes wirtschaftliches Interesse an der Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn für eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit ein ausgewiesener Bedarf auf dem Arbeitsmarkt besteht. Damit wird sichergestellt, dass die Ausnahmebestimmung nur dann zur Anwendung kommt, wenn in einem bestimmten Fachbereich tatsächlich ein Arbeitskräftemangel besteht und die Tätigkeit nicht durch arbeitslose Personen aus dem Inland oder aus einem EU- / EFTA-Staat verrichtet werden kann.
Dies entspricht der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Regelung auf Verordnungsstufe (Art. 47 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; VZAE). Der Bundesrat hat hier von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht, Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen vorzusehen und die Prüfung des Vorrangs näher zu regeln (Art. 21 AuG und Art. 30 Abs. 1 Bst. g und i sowie Abs. 2 AuG).
Mit dem vorgeschlagenen neuen Absatz 3 besteht keine Notwendigkeit mehr für die Kompetenzdelegation an den Bundesrat in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe i; sie kann aufgehoben werden. Dies gilt auch für Artikel 47 VZAE.
Eine vergleichbare gesetzliche Bestimmung, allerdings bezüglich der Ausnahmen von den persönlichen Zulassungsvoraussetzungen, findet sich in Artikel 23 Absatz 3 AuG.
Art. 27 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2bis (neu)
In Absatz 1 Buchstabe d soll auf die bisher geforderte „gesicherte Wiederausreise“ als Bedingung für die Bewilligungserteilung zur Ausbildung in der Schweiz verzichtet werden. Die bisherige Formulierung hat teilweise Anlass zu Missverständnissen gegeben. Bereits nach geltendem Recht ist nach dem erfolgreichen Abschluss der Aus- oder Weiterbildung ein anschliessender Stellenantritt in der Schweiz durchaus möglich, wenn die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt werden.
Demgegenüber soll in Absatz 1 Buchstabe d neu klargestellt werden, dass die betroffene Person die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen muss. Die Schule muss heute schon eine entsprechende Bestätigung aus ihrer Sicht abgeben (Art. 24 Abs. 3 VZAE).
In diesem Zusammenhang müssen die Behörden weiterhin die Möglichkeit haben zu prüfen, ob das Gesuch möglicherweise dazu dient, ein Visum für die Einreise in die Schweiz oder in den Schengen-Raum zu erschleichen. Die persönlichen Voraussetzungen sind namentlich dann nicht erfüllt, wenn frühere Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder andere Umstände darauf hinweisen, dass die Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz missbräuchlich geltend gemacht wird (siehe Art. 23 Abs. 2 Bst. b VZAE).
Im neuen Absatz 2bis soll klargestellt werden, dass nach der Aus- oder Weiterbildung ein weiterer Aufenthalt möglich ist, wenn die Zulassungsvoraussetzungen des AuG für den angestrebten neuen Aufenthaltszweck (in der Regel eine Erwerbstätigkeit) erfüllt sind. Dazu gehört die vorgeschlagene Ausnahme von der Vorrangregelung, wenn ein Schweizer Hochschulabschluss vorliegt (neuer Art. 21 Abs. 3 AuG, siehe oben).