Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/71: 08.407 n Parlamentarische Initiative. Erleichterte Zulassung und Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss · 14 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
den gut ausgebildeten Hochschulabgängerinnen und Hochschulabgängern aus Drittstaaten profitieren.
Bei der Umsetzung der parlamentarischen Initiative stand die SPK vor der Aufgabe, einen tragfähigen Kompromiss zwischen den durch die Initiative vorgebrachten Interessen der ausländischen Hochschulabsolventen aus Nicht-EU/-EFTA-Staaten, deren potentiellen inner- und ausseruniversitären Arbeitgebern sowie dem Ziel eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes in der Schweiz zu finden. Die (Sub-)Kommission legte grossen Wert darauf, wirksame gesetzliche Erleichterungen zu entwickeln, ohne dabei die Kohärenz des geltenden Ausländergesetzes aus den Augen zu verlieren. Sie schlägt vor, das Ausländergesetz wie folgt zu revidieren:
- Die geltende Vorrangregelung soll so modifiziert werden, dass auch Personen aus Drittstaaten mit einem Schweizer Hochschulabschluss ohne Prüfung des Vorrangs der inländischen Arbeitskräfte und der Arbeitskräfte aus den EU- und EFTA-Staaten zugelassen werden, wenn deren Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interesse ist.
- Bei der Zulassung zu einer Aus- oder Weiterbildung soll im Hinblick auf eine mögliche spätere Berufstätigkeit nach Abschluss der Ausbildung nicht mehr eine „gesicherte Wiederausreise“ als Bedingung vorausgesetzt werden, sondern die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen der betreffenden Personen massgebend sein.
- Schliesslich sollen bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung Aufenthalte zur Aus- und Weiterbildung nachträglich angerechnet werden, wenn die Gesuch stellende Person während zwei Jahren ununterbrochen im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung war.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005
Art. 21 Abs. 3 (neu)
Die Absätze 1 und 2 von Artikel 21 bleiben unverändert. Sie schreiben vor, dass Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können.
In Absatz 3 soll neu auf Gesetzesstufe festgelegt werden, dass bei Ausländerinnen und Ausländern mit einem Schweizer Fachhochschul- oder Hochschulabschluss vom Vorrang der inländischen Arbeitskräfte sowie der Arbeitskräfte aus den EU- und EFTA-Staaten abgewichen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass ein hohes wissenschaftliches oder wirtschaftliches Interesse an der angestrebten Erwerbstätigkeit besteht. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber insbesondere nicht mehr nachweisen, dass er die zu besetzende Stelle bereits mehrfach erfolglos ausgeschrieben hat.