Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/73: Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren. Verordnung über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung · 14 Seiten

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4. Abschnitt: Massenverfahren im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 12 Verbund

Wie bereits im Kommentar zu Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung ausgeführt, besteht der grosse Vorteile der elektronischen Übermittlung darin, dass die anschliessende Bearbeitung der Verfahrensdaten automatisiert werden kann, wenn diese in strukturierter Form übermittelt werden. Dies gilt umso mehr in den SchKG-Massverfahren, in welchen pro Jahr allein rund 2.5 Millionen Betreibungsbegehren verarbeitet werden.

Das Bundesamt für Justiz hat im sog. Projekt eSchKG ein XML-Schema für den elektronischen Datenaustausch im Betreibungswesen erarbeitet und mit entsprechenden Vorgaben Standard-Schnittstellen spezifiziert, welche in die Software von Betreibungsämtern und Grossgläubigern eingebaut wurden. Im Internet stellt es unter www.eschkg.ch insbesondere das technische Schema samt ausführlicher Dokumentation kostenlos zur Verfügung.

Im eSchKG Verbund hat Intrum Justitia AG mit den Betreibungsämtern des Kantons Freiburg seit Mitte Dezember 2007 in mehr als 2000 Fällen die entsprechenden Daten des Einleitungsverfahrens ausgetauscht. Im Laufe der Jahre 2009 und 2010 nimmt der eSchKG Verbund laufend weitere Teilnehmende auf. Ende 2009 wird der eSchKG Verbund Betreibungsämter umfassen, die zusammen rund 1’000'000 Betreibungsbegehren pro Jahr bearbeiten, und Grossgläubiger, die zusammen mehr als 350'000 Betreibungsbegehren pro Jahr einreichen.

Während bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung die Rechte und Pflichten der Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer in einer Vereinbarung geregelt werden, welche von diesen zu unterzeichnen ist, ermöglicht es Artikel 12 dem EJPD in Zukunft, in einer separaten Ausführungsverordnung die technischen und organisatorischen Vorgaben sowie das Datenformat zu regeln, nach denen Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Betreibungs- und Konkursämter in einer geschlossenen Benutzergruppe Betreibungs- und Konkursdaten austauschen.

Weiter bestimmt das EJPD die zu verwendende Zustellplattform und die zu verwendende elektronische Signatur. Aktuell ist dies Sedex (steht für: secure data exchange und wurde am 15. Januar 2008 in Betrieb genommen). Unter Federführung des Bundesamtes für Statistik wurde im Rahmen der Registerharmonisierung diese IKT-Plattform für den sicheren Datenaustausch realisiert und getestet. Betrieben wird diese Plattform vom Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT. Sie ermöglicht nicht nur einen sicheren Datenaustausch zwischen den Personenregistern des Bundes und den kantonalen und kommunalen Einwohnerregistern, sondern eignet sich auch bestens für das Massenverfahren im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs.

Für alle Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Betreibungs- und Konkursämter, die in den eSchKG Verbund aufgenommen werden, wird auf Sedex ein Postfach eingerichtet (Abs. 3). Die Zustellungen an dieses Sedex-Postfach gelten als Erstzustellungsversuch im Sinne von Artikel 138 Absatz 3 Buchstabe a ZPO; die Zustellung gilt dabei auch im Massenverfahren im Zeitpunkt des Herunterladens von der Zustellplattform als erfolgt.