Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/73: Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren. Verordnung über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung · 14 Seiten
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natürlichen Person zugewiesen sein und kann somit auf einem Zertifikat beruhen, das die Erfordernisse von Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES, SR 943.03) nicht erfüllt. Im Verzeichnis der Behörden muss die Adresse angegeben sein, über die das Zertifikat abgerufen werden kann, das den Chiffrierschlüssel enthält (Art. 4 Abs. 2 Bst. f VwV-Verordnung). Die Verschlüsselung ist allerdings keine Bedingung für die Gültigkeit der Übermittlung, es handelt sich um eine Ordnungspflicht.
Art. 8a Zusätzliche elektronische Übermittlung von Verfügungen
Ebenfalls analog zu dieser Verordnung wird in Artikel 8a der VwV-Verordnung neu die Möglichkeit eingeführt, nachträglich eine elektronische Übermittlung von Verfügungen, die nur auf Papier ausgestellt wurden, zu verlangen.
Art. 12 Inkrafttreten
Aus Transparenzgründen wird in Absatz 2 mit der Aufhebung der Befristung explizit darauf hingewiesen, dass der Bund darauf verzichtet, die Möglichkeit, Eingaben den Behörden der zentralen Bundesverwaltung elektronisch zuzustellen, bis am 31. Dezember 2016 zu beschränken. Zudem wird die weiter geltende Befristung für Bundesbehörden ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung am 31. Dezember 2016 aufgehoben.