Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/73: Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren. Verordnung über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung · 14 Seiten
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tung zu laufen beginnt. Ist die Adressatin oder der Adressat hingegen keine registrierte Kundin resp. kein registrierter Kunde der Zustellplattform, so kann die Benachrichtigung mit einem normalen E-Mail, dass für sie oder ihn in einem speziell dafür eingerichteten Postfach eine Mitteilung bereitgestellt wurde, nicht einer Abholungseinladung gleichgesetzt werden, die in einen physischen Briefkasten gelegt wird, da es keinen Beweis dafür gibt, dass das E-Mail diese Person erreicht hat, bis diese das elektronische Postfach öffnet, um die Mitteilung herunterzuladen.
Art. 11 Zusätzliche elektronische Zustellung von Verfügungen und Entscheiden
Unter Umständen besteht für eine Partei das Bedürfnis, einen Entscheid oder eine Verfügung in elektronischer Form übermittelt zu erhalten, auch wenn das Verfahren, das zum betreffenden Entscheid geführt hat, nicht auf elektronischem Weg durchgeführt wurde und der Entscheid auch nicht im Sinne von Artikel 8 - 10 der Verordnung elektronisch eröffnet worden ist. Die Parteien erhalten so die Möglichkeit, das elektronische und mit einer elektronischen Signatur versehene Urteil auf elektronischem Weg bei der für das Folgeverfahren zuständigen Behörde einzureichen, etwa zum Zwecke der Vollstreckung oder zum Stellen eines Fortsetzungsbegehrens nach Erteilung der Rechtsöffnung. Damit dies geschehen kann, ist ausserdem erforderlich, dass die für diese Verfahren in der Regel notwendige Vollstreckbarkeitserklärung auf elektronischem Weg eingeholt werden kann. In einer nachträglichen elektronischen Zustellung enthalten sein muss demnach bei gegebenen Voraussetzungen und soweit verlangt auch eine Bescheinigung der Rechtskraft bzw. der Vollstreckbarkeit der Verfügung oder des Entscheids.
Weil es sich hier nicht mehr um eine Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung handelt, welche zeitgenau nachgewiesen werden muss, ist eine Zustellung über eine anerkannte Zustellplattform zwar möglich, aber nicht notwendig. Auch heute werden Urteilskopien und Rechtskraftbescheinigungen in der Regel mit normaler Post versandt.