Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/73: Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren. Verordnung über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung · 14 Seiten

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Art. 7 Zertifikat

Gemäss dem Gesetz über die elektronische Signatur können Privatpersonen darauf verzichten, ihr Zertifikat im Verzeichnis der Zertifizierungsanbieterin eintragen zu lassen (Art. 11 Abs. 2 ZertES). In einem derartigen Fall kann die Behörde weder die Inhaberschaft des verwendeten Signierschlüssels noch die Gültigkeit des Zertifikats überprüfen. Die Absenderin oder der Absender muss sein Zertifikat somit beim Versand beifügen, damit diese Überprüfung vorgenommen werden kann. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem der Versand über eine Zustellplattform erfolgt, die die Zertifikate der registrierten Personen aufbewahrt.

3. Abschnitt: Zustellung durch eine Behörde

Art. 8 Zustimmungsvoraussetzung

Artikel 139 Absatz 2 ZPO, Artikel 34 Absatz 2 SchKG sowie Artikel 86 StPO ermöglichen es den Behörden, den Verfahrensbeteiligten Mitteilungen auf elektronischem Weg zu eröffnen. Artikel 8 übernimmt das in den erwähnten Bestimmungen festgelegte Erfordernis, dass die Verfahrensbeteiligten der Eröffnung auf elektronischem Weg zugestimmt haben. Er hält fest, dass diese Zustimmung ausdrücklich erfolgen muss: Die Tatsache, dass eine Partei selbst auf elektronischem Weg mit der Behörde verkehrt hat, gilt dabei nicht als (stillschweigende) Zustimmung zur elektronischen Zustellung.

Das einzige Formerfordernis für die Zustimmung besteht darin, dass diese schriftlich oder mündlich zu Protokoll erfolgen muss; angesichts der Folgen der gesetzlichen Vermutung von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung i.V.m. Artikel 138 Absatz 3 Buchstabe a ZPO resp. Artikel 85 Absatz 4 Buchstabe a StPO liegt die Beweislast für die erteilte Zustimmung zur elektronischen Eröffnung bei der Behörde. Der Begriff der Schriftlichkeit ist dabei nicht mit der schriftlichen Form im Sinne von Art. 13 OR gleichzusetzen: Die Zustimmung muss nicht unterschrieben sein, aber mindestens in einer Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht. Eine Zustimmung per einfachem Mail ist demnach ausreichend.

Anders als vom Bundesgericht in Artikel 3 Absatz 2 ReRBGer vorgesehen, gilt der Eintrag auf einer Zustellplattform nicht schon als Einverständnis, dass Zustellungen auf elektronischem Weg erfolgen können.

Gemäss Absatz 1 Buchstabe a muss sich die Zustimmung entweder auf das konkrete Verfahren beziehen oder gegenüber einer bestimmten Behörde generell erteilt werden. Dadurch können Personen, die regelmässig Partei in einem Verfahren vor der gleichen Behörde sind oder die regelmässig Parteien vor dieser Behörde vertreten, pauschal die Zustimmung erteilen, dass ihnen die Behörde die sie betreffenden Mitteilungen auf elektronischem Weg zustellt. Der Widerruf dieser Zustimmung ist jederzeit möglich und wird wirksam, sobald er der Behörde mitgeteilt wurde.

Damit die Behörde Personendaten während der Übermittlung in geeigneter Weise schützen kann, muss gemäss Absatz 1 Buchstabe b eine individuell verschlüsselte Übermittlung erfolgen können. Dies erfolgt in der Regel mit dem öffentlichen Chiffrierschlüssel des Zertifikates der Adressatin oder des Adressaten. Die Behörde kann aber mit den Adressatinnen und Adressaten andere sichere Übermittlungsverfahren