Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/73: Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren. Verordnung über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung · 14 Seiten
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Im ersten Abschnitt regelt die Verordnung Gegenstand und Geltungsbereich sowie verweist bezüglich Anforderungen und Zulassung von Zustellplattformen auf die VwV-Verordnung. Während im zweiten Abschnitt bestimmt wird, welches Datei-Format für Eingaben an Gerichte oder Behörden zu verwenden ist und welche Anforderungen an die elektronische Unterschrift gestellt werden, regelt der dritte Abschnitt, wie die erforderliche Zustimmung einer Partei, Entscheide oder Verfügungen auch in elektronischer Form entgegenzunehmen, zu erfolgen hat, in welcher Form und wie die Zustellung erfolgt resp. der Zeitpunkt der Zustellung festgestellt wird. Nach der Regelung des Massenverfahrens im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs finden sich im letzten Abschnitt die Schlussbestimmungen.
Bei der Änderung bisherigen Rechts (vgl. Anhang) ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass mit dem neuen Artikel 3 der VwV-Verordnung der Bund darauf verzichtet, die Möglichkeit, Eingaben den Behörden elektronisch zuzustellen, auf Verfahren vor bestimmten Behörden bis am 31. Dezember 2016 zu beschränken (Schlussbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005 des VwVG). Ab dem 1. Januar 2011 sollen auch alle Eingaben im Rahmen von Verwaltungsverfahren des Bundes jeder Behörde der zentralen Bundesverwaltung im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV,
SR 172.010.1) elektronisch übermittelt werden können. Mit dieser Änderung leistet auch der Bund seinen Beitrag zur Umsetzung der E-Government-Strategie Schweiz im Justizbereich.
Bezüglich detaillierter Erläuterung der einzelnen Bestimmungen vgl. hinten Punkt 5. Erläuterung der Bestimmungen.
4. Finanzielle und informatikseitige Auswirkungen
Bisher haben die Schweizerische Post und die Unternehmung PrivaSphere AG ein Gesuch um vorläufige Anerkennung gemäss Artikel 11 der VwV-Verordnung eingereicht. Sobald diese vorläufige bzw. dann die definitive Anerkennung erteilt ist, steht neben der von der Post betriebenen Plattform IncaMail, welche im elektronischen Rechtsverkehr mit dem Bundesgericht einzusetzen ist, eine weitere Plattform zur Verfügung. Weiteren Anbietern steht die Zulassung ebenfalls offen.
Die tatsächlichen Kosten sind direkt mit den Anbietern zu verhandeln und sind stark abhängig vom zu erwartenden Volumen resp. vom gewünschten Komfort (Benutzung der Zustellplattform als Web Service ohne Installation, Integration in einzelne Mail Clients oder Integration in die bestehende Mailumgebung). Als «grobe Faustregel» ist bei den finanzwirksamen Ausgaben mit rund 1’000 Franken pro Jahr und pro Gericht oder andere Behörde zu rechnen. Die Kosten von allenfalls notwendigen Anpassungen von Applikationen sind darin nicht enthalten. Demgegenüber stehen mögliche Einsparungen bei den herkömmlichen Briefportokosten resp. durch Optimierung von behördeninternen Abläufen.
Innerhalb der Bundesverwaltung resp. in deren Auftrag sind für die Umsetzung der VwV-Verordnung verschiedene Services entwickelt und in Pilotprojekten getestet worden. Koordiniert durch den Fachbereich Rechtsinformatik des Bundesamtes für Justiz BJ erfolgt im Laufe des Jahres 2009 eine Weiterentwicklung bis zur Serien-