Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/73: Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren. Verordnung über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung · 14 Seiten

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Anhang: Änderung bisherigen Rechts

Mit dieser Verordnung muss die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vom 17. Oktober 2007 (SR 172.021.2; nachfolgend abgekürzt: VwV-Verordnung) so angepasst werden, dass die verschiedenen Verfahren nach Massgabe ihrer Gleichheit auch technisch gleich abgewickelt werden können und die Nutzerinnen und Nutzer für alle Eingaben an ein Gericht oder eine andere Behörde in der Regel auch die gleiche Infrastruktur benutzen können.

Art. 2 Anerkannte Plattformen für die sichere Zustellung

In Artikel 2 der VwV-Verordnung wird die Definition der anerkannten Zustellplattform an die technischen Möglichkeiten angepasst. Diese können in beide Richtungen (sowohl für die Eingaben an ein Behörde, als auch die Zustellung von Verfügungen) eingesetzt werden.

Art. 2a Anerkennungsverfahren

Im Rahmen der Umsetzung wird auch ein Prüfungskatalog mit funktionalen und betrieblichen Anforderungen erarbeitet, damit das EFD das Anerkennungsverfahren möglichst einfach und standardisiert abwickeln kann.

Art. 3 Zulässigkeit

Neu wird in Artikel 3 der VwV-Verordnung geregelt, dass Eingaben ab dem 1. Januar 2011 jeder Behörde der zentralen Bundesverwaltung im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV, SR 172.010.1) elektronisch übermittelt werden können. Damit verzichtet der Bund auf die Möglichkeit gemäss der Schlussbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005 des VwVG, Eingaben den Behörden elektronisch zuzustellen, auf Verfahren vor bestimmten Behörden der zentralen Bundesverwaltung bis am 31. Dezember 2016 zu beschränken.

Bundesstrafgericht und Bundesverwaltungsgericht gehören nicht zur Bundesverwaltung. Damit diese ebenfalls am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen können, müssen sie sich im Verzeichnis der Behörden, welche die elektronische Übermittlung zulassen, eintragen lassen und die elektronische Übermittlung von Eingaben auch bei allen Verfahren vor Bundesstrafgericht resp. Bundesverwaltungsgericht für zulässig erklären.

Art. 5 Abs. 3

Bei den anerkannten Zustellplattformen müssen die Mitteilungen bis zur Zustellung in verschlüsselter Form gehalten werden. Dadurch werden Personendaten während der Übermittlung in geeigneter Weise geschützt. Bei ungeschützten Sendungen gewährleistet die in Artikel 5 Absatz 3 der VwV-Verordnung vorgeschriebene Verschlüsselung, dass keine unbefugte Drittperson Kenntnis von Personendaten in einer an eine Behörde gerichteten Eingabe nehmen kann. Bei der Übermittlung mit Hilfe eines gewöhnlichen E-Mails muss die Absenderin oder der Absender die Eingaben mit einem Chiffrierschlüssel der Behörde verschlüsseln, damit nur diese sie entschlüsseln kann. Der zu diesem Zweck verwendete Schlüssel muss nicht einer spezifischen