Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/73: Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren. Verordnung über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung · 14 Seiten

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nung hingewiesen und gebeten, für das Jahr 2010 die entsprechenden Einführungsprojekte vorzusehen und diese mit den notwendigen Budgetmitteln zu alimentieren.

2. Wirkung der Verordnung

Gestützt auf die eingangs erwähnten Gesetzesbestimmungen geht das Bundesamt für Justiz BJ davon aus, dass die betroffenen kantonalen Behörden ab dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Ausführungsbestimmungen verpflichtet sein werden, elektronische Eingaben entgegenzunehmen und zu behandeln. Daraus ergibt sich für die Behörden gleichzeitig die Notwendigkeit, eine entsprechende Infrastruktur zu betreiben, welche eine Entgegennahme solcher Eingaben möglich macht.

Diese Auffassung steht auch im Einklang mit der E-Government-Strategie Schweiz. Mit deren Unterzeichnung haben auch die Kantone eine Absichterklärung abgegeben (vgl. insbesondere Vorhaben A1.07 a-h bezüglich Bestellung und Bezug von beglaubigten Registerauszügen, Ausweisen des Zivilstandswesens, Kopien von wichtigen öffentlichen Urkunden und Verfahrensentscheiden im Katalog der priorisierten Vorhaben): Bund und Kantone wollen es Privaten ermöglichen, ihre Eingaben bei allen Straf-, Zivilgerichts- und SchKG-Behörden auch in elektronischer Form einreichen zu können. Die Verfahrensbeteiligten haben auch einen Anspruch auf elektronische Zustellung, wenn sie dafür ihre Zustimmung gemäss den Anforderungen von Artikel 8 Zustimmungsvoraussetzung erteilt haben resp. wenn ein entsprechendes Gesuch auf nachträgliche elektronische Zustellung von Verfügungen und Entscheiden gestellt worden ist.

3. Grundzüge der Verordnung

Die Verordnung folgt in Aufbau und Inhalt der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vom 17. Oktober 2007

(SR 172.021.2; nachfolgend abgekürzt: VwV-Verordnung). Diese war auch Richtschnur für die (technische) Ausgestaltung, wobei während der Erarbeitung auch geprüft wurde, inwieweit die VwV-Verordnung an geänderte (technische) Rahmenbedingungen anzupassen ist.

Auch wenn die Verordnung verschiedene Abweichungen zum Reglement des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2006 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen (ReRBGer, SR 173.110.29) aufweist (vgl. insbesondere den Kommentar zu Art. 5 Format und Art. 8 Zustimmungsvoraussetzung), hat auch das Bundesgericht in seinem Reglement als grundlegende Methode für die elektronische Übermittlung die anerkannte Zustellplattform gewählt. Zudem hat das Generalsekretariat des Bundesgerichtes bereits seine Bereitschaft signalisiert, sein Reglement nach Verabschiedung der Verordnung durch den Bundesrat einer Überprüfung zu unterziehen und soweit wie möglich an die neue Verordnung anzupassen. Damit soll dereinst ermöglicht werden, dass alle Eingaben in Verwaltungsverfahren des Bundes, in Verfahren nach ZPO, SchKG und StPO sowie in Verfahren vor dem Bundesgericht mit denselben Werkzeugen auch in elektronischer Form eingereicht werden können.