Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/73: Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren. Verordnung über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung · 14 Seiten

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Die Verordnung gilt im Übrigen nur für die Mitteilungen zwischen den Verfahrensbeteiligten und einem Gericht oder einer anderen Behörde. Nicht von ihr betroffen sind die Mitteilungen zwischen Gerichten oder anderen Behörden, selbst wenn diese Mitteilungen im Rahmen eines Verfahrens nach ZPO, SchKG oder StPO erfolgen. Das Ersuchen um Stellungnahme an eine Bundesbehörde und die Übermittlung dieser Stellungnahme unterstehen nicht der vorliegenden Verordnung (dies ebenfalls abweichend zum ReRBGer). Vorbehalten bleibt der Fall, in dem einer Behörde der Status einer Verfahrenspartei zukommt.

Die Verordnung ist auf die schriftlichen Mitteilungen im Zusammenhang mit Verfahrensakten anwendbar. Sie gilt für die Übermittlung sämtlicher Dokumente, welche verfahrensrelevant sind, und dabei insbesondere sämtliche Anträge und Stellungnahmen der Parteien, die Vorladungen, Verfügungen und Urteile der Behörden sowie auch von den Parteien oder Dritten eingereichte Beweisurkunden. Informelle Mitteilungen wie beispielsweise die Vereinbarung einer Besprechung werden nicht vom Geltungsbereich erfasst, auch wenn diese ebenfalls auf elektronischem Weg erfolgen (z.B. per E-Mail). Dies schliesst nicht aus, dass auch für diese informellen Mitteilungen die in dieser Verordnung umschriebene Kommunikationsform verwendet werden kann, soweit sich diese dafür eignet.

Nicht anwendbar ist die Verordnung auf schriftliche Mitteilungen, die nicht im Rahmen eines Verfahrens erfolgen (z.B. einfache Informationsanfrage). Sie gilt auch nicht für den mündlichen elektronischen Verkehr (Voice over IP).

Art. 2 Anerkannte Plattformen

Als grundlegende Methode für die elektronische Übermittlung, sowohl für die Eingaben an ein Behörde, als auch die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen, Entscheiden und anderen Mitteilungen (Mitteilungen), sieht die Verordnung einen Versand über eine Plattform für die sichere Zustellung vor. Eine derartige Zustellplattform weist gegenüber der normalen elektronischen Post (E-Mail) zahlreiche Vorteile auf: Insbesondere ermöglicht sie es, die Vertraulichkeit und die Integrität von Eingaben und Mitteilungen zu wahren und sowohl den Versand als auch den Erhalt der über die Plattform versandten Nachrichten zeitgenau nachzuweisen.

Um die Qualität der Plattform zu gewährleisten, ist eine vorgängige Anerkennung der Plattform vorgeschrieben. Dadurch lässt sich vermeiden, dass jede einzelne Behörde prüfen muss, ob eine bestimmte Plattform die Einhaltung der vorgegebenen Anforderungen im Einzelfall erfüllt.

Das Anerkennungsverfahren und die detaillierten Anforderungen an die Zustellplattformen sind in der VwV-Verordnung geregelt. Alle Plattformen, die bereits gestützt auf die VwV-Verordnung anerkannt worden sind, können automatisch auch für die elektronische Übermittlung im Rahmen von Verfahren nach ZPO, SchKG und StPO eingesetzt werden. In Zukunft gelten Anerkennungsentscheide des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD stets für beide Verordnungen.

2. Abschnitt: Eingaben an eine Behörde

Art. 3 Eingaben

Der Begriff der «Behörde» umfasst Gerichte und andere Behörden (z.B. Betreibungsämter oder Strafbehörden des Bundes und der Kantone).