Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/73: Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren. Verordnung über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung · 14 Seiten

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Eingaben sollen aber nicht an frei wählbare (Mail)Adressen – z.B. von Richterinnen oder Richtern – gesandt werden dürfen, sondern nur an die von den Behörden bezeichneten Eingabeadressen. Damit wird diesen die Möglichkeit eingeräumt, die Eingabekanäle abschliessend zu bestimmen, indem ein einziger Eingangspunkt, z.B. eine Gerichtskanzlei, als Eingabeadresse bezeichnet wird.

Anders als Artikel 3 Absatz 1 ReRBGer schreibt die Verordnung aber nicht vor, dass sich Verfahrensbeteiligte auf einer anerkannten Zustellplattform einzutragen haben, wenn sie ihre Rechtsschriften einer Behörde elektronisch zuzustellen wünschen,

Art. 4 Verzeichnis

Damit sich die Verfahrensbeteiligten über die gemäss Artikel 3 festgelegten Eingabeadressen informieren können, soll die Bundeskanzlei mit der Führung eines entsprechenden Online-Verzeichnisses beauftragt werden. Dieses Behördenverzeichnis wird sinnvollerweise in das Portal www.admin.ch integriert werden.

Art. 5 Format

Die Verordnung schreibt als einheitliches Format für Eingaben und Beilagen das Format PDF vor. Verzichtet wird jedoch die Referenzierung einer bestimmten PDF-Version, wie dies im sog. SAGA-Standard mit dem Portable Document Format (PDF) v.1.4 dringend empfohlen wird (vgl. Standard eCH-0014 «SAGA.ch» [Standards und Architekturen für eGovernment Anwendungen Schweiz], welcher in verdichteter Form die technischen Richtlinien für die Umsetzung von eGovernment-Anwendungen in der Schweiz darstellt).

Die Spezifikationen des offenen Dateiformats PDF sind öffentlich und können frei und unentgeltlich genutzt werden (einschliesslich der Erstellung von PDF-Dokumenten mit Hilfe eines der zahlreichen und kostenlos erhältlichen Programme). Das Format kann auf allen verbreiteten Computersystemen verwendet werden. Es ermöglicht die Erzeugung von Dateien, die mit den Originaldokumenten übereinstimmen, und bewahrt die Informationen der Quelldatei – Text, Zeichnungen, Bilder – unabhängig von der Applikation, mit der diese erstellt wurde. Das PDF-Dokument kann sowohl aus einem elektronischen Dokument (z.B. einem Word-Dokument) als auch mit einem eingescannten Papierdokument erzeugt werden (vgl. z.B. Art. 180 Abs. 1 ZPO, wonach die Parteien eines Zivilverfahrens berechtigt sind, auch eine elektronische Kopie eines Papierdokuments einzureichen).

Bei der Wahl des Formats müssen die Behörden darauf achten, dass die Archivierung der Dokumente, die ihnen eingereicht werden, möglich ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das PDF-Format an sich keine langfristige Archivierung gewährleistet. Zu diesem Zweck wurde eine PDF-Variante (PDF/A) entwickelt. Wenn die Erstellungswerkzeuge für diese Variante ausreichend weit verbreitet sein werden, dass verlangt werden kann, dass Privatpersonen ihre Eingaben und Beilagen in diesem spezifischen Format einreichen, soll die Verordnung angepasst werden.

Enthält ein übermitteltes Dokument einen Virus oder ein anderes Schadprogramm, so wird der Inhalt der Nachricht in der Regel vom internen Schutzsystem abgefangen und kann somit nicht gelesen werden.

Bei Dokumenten mit bildlichen Darstellungen (Bilder, Grafiken oder Pläne) besteht das Risiko, dass die Lesbarkeit des Dokuments eingeschränkt wird, da diese häufig