Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/73: Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren. Verordnung über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung · 14 Seiten

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sehr gross sind. Sie werden deshalb für die Übermittlung über das Internet in der Regel stark komprimiert, was den Ausdruck in Originalgrösse ausschliessen und die Betrachtung dieser Dokumente am Bildschirm erschweren kann.

Kann die Behörde die Eingabe oder die Beilagen nicht lesen oder nicht in einer nützlichen Form ausdrucken, so kann sie die Einreichung der betreffenden Dokumente in Papierform verlangen oder der Partei eine kurze Frist einräumen, um die Eingabe oder die Beilagen noch einmal in einem lesbaren Format oder mit spezifischer Mindestauflösung zu senden. Gemäss Artikel 130 Absatz 3 ZPO resp. Artikel 110 Absatz 2 StPO kann die Behörde zudem verlangen, dass Eingabe und Beilagen in Papierform nachgereicht werden, falls die Partei nur eine elektronische Kopie übermittelt hat. Dabei darf es aber nicht soweit kommen, dass eine Behörde bei jeder elektronischen Übermittlung immer die automatische Standardantwort «Bitte Eingabe und Beilagen in Papierform nachreichen» zurücksendet.

Einer der Vorteile der elektronischen Übermittlung besteht darin, dass die anschliessende Bearbeitung der Verfahrensakten durch die Behörden erleichtert wird. Dieser Vorteil ist bei der Verwendung von strukturierten Daten noch grösser, da damit die Übernahme der Daten automatisiert werden kann. Das Bundesgericht schreibt deshalb in Artikel 4 ReRBGer vor, dass Rechtsschriften auch als XML-Datei einzureichen sind, wofür die vom Bundesgericht auf dessen Homepage oder auf der Zustellplattform zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden sind.

Demgegenüber ermöglicht Absatz 2 der vorliegenden Verordnung dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD, in einer separaten Ausführungsverordnung die technischen und organisatorischen Vorgaben und das Datenformat einer Übermittlung von strukturierten Daten zu regeln. Ziel wird sein, ein XML-Schema für den elektronischen Datenaustausch im Justizbereich zu erarbeiten. Durch entsprechende Vorgaben können Standard-Schnittstellen spezifiziert und in die Software oder Applikationen von Gerichten, aber auch von Anwaltssoftware eingebaut werden.

Art. 6 Signatur

Artikel 130 Absatz 2 ZPO, Artikel 33a Absatz 2 SchKG sowie Artikel 110 Absatz 2 StPO verlangen, dass Eingaben, die von Privatpersonen auf elektronischem Weg an die Behörden übermittelt werden, mit einer «anerkannten elektronischen Signatur» zu versehen sind. Da im Bundesrecht nur die qualifizierte elektronische Signatur durch das ZertES im eigentlichen Sinn geregelt ist, gilt als anerkannte elektronische Signatur nur eine elektronischen Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer Anbieterin von Zertifizierungsdiensten beruht, die im Sinne ZertES anerkannt ist (vgl. dazu auch Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4264).

Verlangt wird nicht nur eine anerkannte elektronische Signatur für die einzelnen Eingaben, bei denen das Bundesrecht eine Unterschrift verlangt, sondern auch zur Zertifizierung der ganzen Sendung, die elektronisch übermittelt wird. Dieses Erfordernis einer Zertifizierung durch die elektronische Signatur hat nicht den Zweck, die formellen Gültigkeitsbedingungen für die Eingaben zu erhöhen, die nicht signiert werden müssten, wenn sie auf dem Postweg versandt würden. Die Zertifizierung durch die anerkannte elektronische Signatur ist vielmehr darauf ausgerichtet, die doppelte Funktion dieser Signatur zu nutzen: Denn eine qualifizierte elektronische Signatur ermöglicht es zum einen, die Absenderin oder den Absender zu identifizieren, und gewährleistet zum anderen die Vollständigkeit und Echtheit des versandten Dokuments.