Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/73: Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren. Verordnung über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung · 14 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

vereinbaren, beispielsweise einen Zugangscode, der auf einem separaten Weg wie SMS oder Fax übermittelt wird.

Art. 9 Modalitäten

Absatz 1 sieht für die elektronische Zustellung grundsätzlich die Nutzung einer anerkannten Zustellplattform vor. Denn mit dieser Übermittlungsart lässt sich der Zeitpunkt feststellen, in dem die Sendung in den Machtbereich der Adressatin oder des Adressaten gelangt. Die Übermittlung muss insbesondere verschlüsselt erfolgen, um den Schutz der Personendaten der Parteien und allfälliger Dritter zu gewährleisten. Die Verschlüsselung kann mit dem öffentlichen Chiffrierschlüssel der Adressatin resp. des Adressaten oder mit einer anderen Verschlüsselungsmethode wie einem abgesicherten Kanal erfolgen, der ein Passwort erfordert.

In Absatz 2 wird das Format PDF/A vorgeschrieben, welches durch den Standard ISO 19005-1 definiert wird. Dieses Format bietet zunächst wie die anderen PDF-Versionen den Vorteil, dass es von allen Adressatinnen und Adressaten unabhängig vom verwendeten Computersystem gelesen werden kann. Zudem bietet es Gewähr, dass die übermittelte Mitteilung sowohl von der Behörde, die sie versandt hat, als auch von den Adressatinnen und Adressaten langfristig archiviert werden kann.

Absatz 3 verlangt von der Behörde zuletzt, dass sie die Mitteilung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Die dafür erforderlichen qualifizierten Zertifikate sind zurzeit bei insgesamt drei anerkannten Anbieterinnen frei erhältlich. Neben QuoVadis, Swisscom und SwissSign ist auch das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) anerkannter Anbieter von Zertifizierungsdiensten. Das BIT darf Dritten seine Dienste nur im Rahmen von Artikel 22 Absatz 3 der Organisationsverordnung vom 11. Dezember 2000 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD, SR 172.215.1) anbieten.

Art. 10 Zeitpunkt der Zustellung

Diese Bestimmung bestimmt den Zeitpunkt, in dem die Mitteilung bei einer elektronischen Übermittlung als der Adressatin oder dem Adressaten zugestellt gilt. Dies betrifft im Wesentlichen den Fall, in dem die Übermittlung über eine anerkannte Zustellplattform erfolgt: Die Mitteilungen sowie die entsprechenden Beilagen werden von der Behörde in einem elektronischen Postfach auf der anerkannten Plattform für die Adressatin oder den Adressaten bereitgestellt; wird das Postfach geöffnet und die Mitteilung heruntergeladen, gilt die Mitteilung zum Zeitpunkt des Downloads als zugestellt. Artikel 10 ist auch anwendbar, wenn die Mitteilung über einen Server der Behörde zugestellt wird, auf dem elektronische Postfächer eingerichtet werden, in die sich die Adressatinnen oder Adressaten der Mitteilungen einwählen können, indem sie sich identifizieren, um die sie betreffenden Mitteilung herunterzuladen.

Analog zum Reglement des Bundesgerichtes über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen (Art. 7, SR 173.110.29) regelt die Verordnung auch die Anwendbarkeit der Zustellungsvermutung im Fall der elektronischen Eröffnung. Wenn die Adressatin oder der Adressat auf der Zustellplattform registriert ist, weist deren elektronisches Postfach Ähnlichkeit mit dem physischen Briefkasten der Adressatin oder des Adressaten auf: Die Bereitstellung der Mitteilung in diesem elektronischen Postfach kann als erster erfolgloser Zustellungsversuch betrachtet werden, mit dem die siebentägige Frist gemäss Artikel 138 Absatz 3 Buchstabe a ZPO resp. Artikel 85 Absatz 4 Buchstabe a StPO für die gesetzliche Zustellungsvermu-