Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/74: Teilrevision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV) · 15 Seiten

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2 Abschaffung der Anrechenbarkeit von Nachschusspflichten der Genossenschafter bei Banken in der Rechtsform der Genossenschaft (Streichung von Art. 16 Abs. 4 und 28 Abs. 2 ERV)

2.1 Ausgangslage

Rechtsform- Die Anrechenbarkeit der Nachschusspflicht bei Genossenschaftsbanken als regulatorisches spezifische Eigenkapital stellt eine der letzten wesentlichen Rechtsform-spezifischen Sonderregelungen im Sonderregelung Bereich der Eigenmittelvorschriften dar. Diese Sonderregelung nutzen derzeit ausschliesslich die

Raiffeisen und die Caisse d’Epargne et de Crédit Mutuel de Chermignon. Gemäss diesen Vorschriften gelten neben dem einbezahlten Kapital namentlich auch 50 Prozent der auf einen bestimmten Betrag lautenden Nachschusspflicht pro Kopf bei Genossenschaftsbanken als unteres ergänzendes Kapital, sofern eine unwiderrufliche, schriftliche Verpflichtung des Genossenschafters vorliegt. Diese Form regulatorischen Eigenkapitals steht den eingangs erwähnten Banken somit nur rechnerisch zur Verfügung und die entsprechenden Mittel müssen im Bedarfsfall erst eingefordert werden. Damit sind jedoch gewichtige Nachteile verbunden.

Qualität der Mit der Abschaffung der Anrechenbarkeit der Nachschusspflicht als regulatorisches Eigenkapital wird Eigenmittel insbesondere eine qualitative Verbesserung der Eigenmittelbasis der Genossenschaftsbanken

angestrebt. Diese Verbesserung wird unter anderem dann erreicht, wenn auf vorhandene und nicht auf noch vom einzelnen Genossenschafter im Bedarfsfall einzufordernde Eigenmittel abgestellt wird. Die gegenwärtige Finanzkrise hat die Bedeutung effektiv vorhandener und einbezahlter Eigenmittel eindrücklich belegt. Die Schweizer Banken in der Rechtsform der Genossenschaft sind jedoch weder bezüglich Geschäftstätigkeiten noch bezüglich Risikoexposure mit internationalen Grossbanken vergleichbar, auch wenn insbesondere die Raiffeisen Gruppe in den letzten Jahren stark wuchs, sowohl was die Bilanzsumme als auch was die Zahl der Genossenschafter (über 1,5 Millionen) betrifft.

Einlagen- Die veränderten Bestimmungen bezüglich der Einlagensicherung führen zudem zu erheblich sicherung grösseren Volumen an privilegierten Einlagen sämtlicher Intermediäre und insbesondere bei

Raiffeisen, weshalb eine stärkere Eigenmittelbasis basierend auf tatsächlich vorhandenen Vermögenswerten anzustreben ist.

2.2 Geltendes Recht / Schwächen

Umsetzung von Mit der anfangs 2007 in Kraft getretenen Eigenmittelverordnung, welche die unter Basel II bekannten Basel II neuen internationalen Standards ins schweizerische Recht umsetzt, wurde bewusst an der zeitlich

befristeten Weiterführung der teilweisen Anrechenbarkeit der Nachschusspflicht der Genossenschafter als regulatorisches Eigenkapital festgehalten, um eine intransparente Vermischung der

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