Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/74: Teilrevision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV) · 15 Seiten

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1.2 Geltendes Recht / Schwächen

Gesetzesinhalt Art. 33 Abs. 3 ERV trat am 1. Januar 2007 in Kraft und ersetzt den alten Art. 13 Bst. b der BankV,

dessen Wortlaut vollumfänglich übernommen wurde. Nach Art. 33 Abs. 3 ERV vermindern sich für Kantonalbanken, für deren sämtliche nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Kanton haftet, die erforderlichen Eigenmittel um 12,5 Prozent. Dies bedeutet, dass die Kantonalbanken, nachdem sie wie alle anderen Banken unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften den Mindestbetrag errechnet haben, der aus ökonomischer Sicht zur Deckung ihrer Kredit-, nicht gegenparteibezogenen, Markt- und operationellen Risiken erforderlich ist, zur Bestimmung ihres Mindesteigenkapitals pauschal 12,5 Prozent vom ermittelten Betrag abziehen können. Dieses Privileg wird allerdings nur jenen 21 der 24 Kantonalbanken gewährt, die über eine volle Staatsgarantie verfügen und ihre Eigenmittel gemäss dem Schweizer Standardansatz berechnen

Zusammenhang Art. 33 Abs. 3 ERV sieht vor, dass der Rabatt höchstens 12,5 Prozent beträgt, soweit den Eigenmitteln mit nachrangigen nicht nach Art. 28 Abs. 1 ERV angerechnete nachrangige Verbindlichkeiten gegenüberstehen. An Verbindlichkeiten dieser Stelle sei erwähnt, dass der zur Berücksichtigung der Staatsgarantie gewährte Rabatt

ursprünglich 5 Prozent betrug. Die am 1. Januar 1990 in Kraft getretene revidierte Fassung der BankV von 1989 sah indes vor, die potenziell anrechenbaren nachrangigen Verbindlichkeiten von 10 Prozent auf 25 Prozent der gesamten Eigenmittel zu erhöhen. Die Kantonalbanken hatten aufgrund ihres Status jedoch zum damaligen Zeitpunkt keinen Zugang zu dieser Art von Refinanzierung. Da dies als Wettbewerbsnachteil gegenüber den anderen Banken gewertet wurde, wurde im Rahmen dieser Revision deshalb auch der ursprüngliche Rabatt von 5 Prozent im gleichen Umfang auf 12,5 Prozent angehoben. Bei der nächsten Revision der BankV von 1994, die am 1. Februar 1995 in Kraft trat, wurde der Anteil der an die Eigenmittel anrechenbaren nachrangigen Verbindlichkeiten von 25 Prozent auf 33 Prozent erhöht. Der Kantonalbankenrabatt hingegen wurde bei 12,5 Prozent belassen, namentlich weil es mittlerweile auch möglich schien, dass eine Kantonalbank von der Staatsgarantie ausgenommene nachrangige Verbindlichkeiten eingehen könne. Im Gesetz wurde sogar festgehalten, dass Kantonalbanken, die diese Möglichkeit nutzen, den Rabatthöchstbetrag in demselben Umfang reduzieren müssen.

Bedürfnis einer Aus prudentieller Sicht bietet für die Banken und das Finanzsystem eine solide Eigenkapitalbasis nach starken Eigen- wie vor die beste Versicherung gegen Wirtschaftskrisen und damit möglicherweise einhergehende mittelbasis plötzliche, erhebliche Verluste. Ausnahmslos alle Banken müssen über eine Eigenmittelbasis verfügen,

die auf die von ihnen eingegangenen Risiken abgestimmt ist. Überdies sollte das angemessene Eigenkapitalniveau antizyklisch ermittelt und in wirtschaftlich günstigen Zeiten ein komfortables Kapitalpolster angelegt werden, auf das in schwierigen Zeiten zurückgegriffen werden kann.

Normalisierung Abgesehen vom 12,5-prozentigen Rabatt für die Staatsgarantie und von einigen in den Rundschreiben der Kantonal- der FINMA bereits erwähnten Unterschieden unterliegen die Kantonalbanken heute denselben banken Aufsichtsstandards wie die übrigen Banken. Sie haben auch dieselben Anforderungen an die

Erläuterungsbericht Änderung der Eigenmittelverordnung (Art. 33 Abs. 3, Art. 16 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 2 ERV) 7/15