Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/74: Teilrevision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV) · 15 Seiten
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des Geschäftes auf Personen, welche nicht Genossenschafter dieser Banken sind, kommen dazu. Im Falle der grössten Gruppierung von Genossenschaftsbanken, der Raiffeisen Gruppe, überlagern sich genossenschaftliche mit betriebswirtschaftlich-unternehmerischen, zentrale mit dezentralen Elementen, die folglich mit komplexeren Strukturen und erhöhten operationellen Risiken verbunden sind.
2.4 Auswirkungen
Reduktion des Die Streichung der teilweisen Anrechenbarkeit der Nachschusspflicht der Genossenschafter führt zu regulatorischen einer materiellen Reduktion des regulatorischen Eigenkapitals der Genossenschaftsbanken, Eigenkapitals verschlechtert also ceteris paribus deren Eigenmitteldeckungsgrad.
Auswirkungen Bei der betroffenen Genossenschaftsbank (Caisse d’Epargne et de Crédit Mutuel de Chermignon) auf Genossen- wird der Richtwert von 120 Prozent für den regulatorischen Eigenmitteldeckungsgrad auch nach einer schaftsbanken solchen Streichung nicht unterschritten.
Auswirkungen Im Falle der Raiffeisen Gruppe sind die Auswirkungen je nach Betrachtungsstufe unterschiedlich. Auf auf Raiffeisen Ebene der Raiffeisen Gruppe (konsolidierte Betrachtung) werden die regulatorischen
Eigenmittelanforderungen auch nach Streichung der teilweisen Anrechenbarkeit der Nachschusspflicht vollumfänglich erfüllt. Die Gruppe würde somit auf der Datenbasis per 31. Dezember 2008 einen Eigenmitteldeckungsgrad von 155 Prozent ausweisen. Auf der Stufe Zentralbank Raiffeisen Schweiz würde das aufsichtsrechtliche Erfordernis von 120 Prozent als Richtwert für das regulatorische Eigenkapital nach der Abschaffung der teilweisen Anrechenbarkeit der Nachschusspflicht der Raiffeisenbanken nicht mehr eingehalten. Bei einer konsolidierten Betrachtungsweise führt allerdings eine Kapitalerhöhung der Zentralbank Raiffeisen Schweiz nicht automatisch zu einer Stärkung der gruppenweiten Eigenmittelsituation, sondern bloss zu einer gruppeninternen Mittelverschiebung, weshalb gestützt auf Art. 4 Abs. 3 BankV die teilweise Anrechenbarkeit der Nachschusspflicht der einzelnen Raiffeisenbanken als unteres ergänzendes Eigenkapital auf Stufe Zentralbank Raiffeisen Schweiz weiterhin bis 50 Prozent des Bruttokernkapitals möglich sein soll. Damit würde der Eigenmitteldeckungsgrad auf Datenbasis per 31. Dezember 2008 weiterhin 133 Prozent betragen. Im Weiteren ist diesbezüglich anzumerken, dass die Zentralbank aufgrund ihrer gruppenweiten Treasury-Funktion über diese finanziellen Mittel der einzelnen Raiffeisenbanken bereits verfügt. Auf Stufe der einzelnen Raiffeisenbanken nimmt hingegen die Anzahl der Institute zu, welche auf Einzelbasis einen Eigenmitteldeckungsgrad von unter 100 Prozent aufweisen. Dies ist jedoch deshalb vertretbar, weil die einzelnen Raiffeisenbanken zugunsten der Gruppenperspektive gestützt auf Art. 4 Abs. 3 BankV seit vielen Jahren von der Einhaltung dieses Deckungsgrades befreit sind. Mit der Anwendung von Art. 4 Abs. 3 BankV bzw. Art. 9 Abs. 1 ERV besteht zudem ein Instrument, welches für die nicht nur eigenmittelmässigen Besonderheiten der Raiffeisen Gruppe ausreichenden Gestaltungsspielraum bietet, so dass auch aus dieser Optik die ersatzlose Streichung der teilweisen Anrechenbarkeit der Nachschusspflicht sinnvoll und möglich ist.
Erläuterungsbericht Änderung der Eigenmittelverordnung (Art. 33 Abs. 3, Art. 16 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 2 ERV) 13/15