Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/74: Teilrevision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV) · 15 Seiten

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Betroffene Die Kantonalbanken umfassen 24 Institute mit Niederlassungen in 26 Kantonen. Von diesen 24 Kantonal- Kantonalbanken sind 16 als öffentlich-rechtliche Anstalten ausgestaltet, 5 als spezialgesetzliche banken Aktiengesellschaften, 1 als gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft und 2 als private Aktiengesellschaften. Mit Ausnahme der Waadtländer Kantonalbank profitieren heute noch alle kantonalen Bankinstitute von einer Staatsgarantie. Der Kanton Bern hat entschieden, die vormals volle Staatsgarantie zugunsten seiner Bank bis 2012 schrittweise abzuschaffen. Die Genfer Kantonalbank verfügt lediglich über eine beschränkte Staatsgarantie. Bei den anderen 21 Instituten besteht eine volle Staatsgarantie; sie kommen heute also in den Genuss des Rabatts von 12,5 Prozent auf den erforderlichen Eigenmitteln. Zu bemerken ist, dass die Finanzgesellschaften, gemeinsamen Einrichtungen und Partnerschaften, an denen die Kantonalbanken eine Beteiligung halten, weder von einer Staatsgarantie noch vom Eigenmittelrabatt profitieren.

Umsetzung von Art. 33 Abs. 3 der Eigenmittelverordnung (ERV) hält fest, dass sich bei Kantonalbanken, für deren Basel II und sämtliche nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Kanton haftet, die Summe der erforderlichen Gründe für den Eigenmittel um 12,5 Prozent vermindert. Diese Besonderheit hätte bei der Umsetzung von Basel II Aufschub ausgeräumt werden sollen. Sie findet sich weder in den internationalen Standards noch in den

ausländischen Gesetzesbestimmungen, und ein aus Staatsgarantien abgeleiteter Rabatt ist klar nicht mit dem EU-Recht vereinbar. Dieser Besonderheit verdankt die Schweiz auch eine Empfehlung des IWF, die dieser bereits 2002 im Rahmen seiner Evaluation des Schweizer Finanzsektors (Financial Sector Assessment Program, FSAP) abgab und in der er die Bedeutung der Abschaffung dieses Rabattes unterstrich, der den Wettbewerb unter den Banken in der Schweiz verzerre. Seither wurde dieses Thema regelmässig mit dem Verband Schweizerischer Kantonalbanken (VSKB) erörtert. So hiess es in der im November 2005 veröffentlichten Medienmitteilung des Verbandes, die Kantonalbanken seien bereit, auf ihr Privileg zu verzichten, sofern sich Basel II nicht negativ auf die Kreditkonditionen, insbesondere für die KMU-Kundschaft, auswirke. Die Aufhebung dieses Privilegs ist also seit Langem geplant. Es schien jedoch ratsam, bis nach der Einführung der neuen Bestimmungen von Basel II damit zu warten, um insbesondere die Vergleichsrechnungen zu den Eigenmittelanforderungen nicht zu beeinflussen oder gar zu verfälschen. 2006 wurde daher beschlossen, den Inhalt des alten Art. 13 Bst. b der Bankenverordnung (BankV) provisorisch und unverändert in den neuen Art. 33 Abs. 3 ERV zu übernehmen.

Auswirkungen Nachdem sie ihre Eigenkapitalbasis im Verlauf der letzten Jahre erheblich gestärkt haben, sind die von Basel II Kantonalbanken heute gut kapitalisiert. Die ab 1. Januar 2007 gestaffelt eingeführten neuen

Bestimmungen der ERV zur Berechnung der Eigenmittel, auf die sich seit dem 1. Januar 2008 alle Banken abstützen, hatten keinen negativen Einfluss auf die erforderliche Eigenmittelquote der Kantonalbanken. Ganz im Gegenteil: Der Eigenkapitalbedarf aller Kantonalbanken zusammen verringerte sich dadurch um insgesamt rund 4 Prozent. Ihre Eigenmittel gehen deutlich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus – selbst unter Ausklammerung des gesetzlichen Rabattes von 12,5 Prozent. Schliesslich konnten die Befürchtungen der Kantonalbanken zerstreut werden, die neuen Bestimmungen könnten sich negativ auf ihre Kunden, vor allem die KMU, auswirken. Es sind zur Stunde also alle Bedingungen gegeben, um wie vorgesehen den Eigenmittelrabatt zugunsten der Kantonalbanken abzuschaffen.

Erläuterungsbericht Änderung der Eigenmittelverordnung (Art. 33 Abs. 3, Art. 16 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 2 ERV) 6/15