Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/74: Teilrevision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV) · 15 Seiten

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Veränderungseffekte zu vermeiden. Die Aufsichtsbehörde ist nämlich schon seit längerer Zeit der Auffassung, dass bezüglich Qualität der Eigenmittel Kernkapital im Vordergrund steht. Deshalb sind seit geraumer Zeit Abklärungen und Gespräche im Gange, um nicht mehr zeitgemässe und mit besonderen Risiken verbundene Instrumente, wie eben die Nachschusspflicht, nicht mehr als ergänzendes Kapital anrechnen zu können. Mit der abgeschlossenen Umsetzung der neuen Eigenmittelvorschriften nach Basel II wird dieser Weg nun frei.

Schwächen Die Hauptschwäche der teilweisen Anrechnung der Nachschusspflicht als regulatorisches Eigenkapital

liegt in der tatsächlichen Verfügbarkeit dieser Mittel. Da sie als solche nicht bereits einbezahlt sind, birgt deren nachträgliche Beschaffung, insbesondere im Krisenfall, erhebliche Risiken. Sind sich die Genossenschafter über Wahrscheinlichkeiten, Risiken und Auswirkungen einer solchen Nachschusspflicht genügend bewusst? Verfügen die Genossenschafter im konkreten Fall und zum entsprechenden Zeitpunkt über diese Mittel, um ihrer Nachschusspflicht nachzukommen? Sind sie zur Zahlung auch bereit? Bei einer effektiven Einforderung solcher Nachschüsse, vor allem wenn sie im Krisenfall oder überraschend notwendig wird, können erhebliche reputationelle Risiken oder Schäden entstehen, kann eine gewisse Verunsicherung der betroffenen Genossenschafter resultieren und in der Folge das Geschäftsmodell gar grundsätzlich in Frage gestellt werden.

Wettbewerbspoli- Die geltende Eigenmittelverordnung trägt den wettbewerbspolitischen Aspekten innerhalb der Gruppe tische Aspekte der Finanzintermediäre unzureichend Rechnung, indem es insbesondere der Raiffeisen vorbehalten

bleibt, spezifische Komponenten aufgrund ihrer Rechtsform bei der Eigenkapitalberechnung anrechnen zu können. Im übrigen kann im Falle von Aktiengesellschaften nicht einbezahltes Aktienkapital (ebenfalls) nicht als regulatorisches Eigenkapital angerechnet werden.

Nachschuss- Bei der Raiffeisen und der Caisse d’Epargne et de Crédit Mutuel de Chermignon wie allen anderen pflicht bleibt Genossenschaftsbanken soll hingegen weiterhin die Möglichkeit bestehen, dass den bestehen Genossenschaftern Deckungspflichten für Bilanzverluste in Form der Nachschusspflicht auferlegt

werden können. Nicht die Nachschusspflicht per se ist in Frage zu stellen, sondern lediglich auf deren Anrechenbarkeit als regulatorisches Eigenkapital ist aufgrund der eingangs erwähnten Punkte zu verzichten.

2.3 Erläuterung zu den Änderungen

Veränderte Ferner sollten die bei den Genossenschaftsbanken feststellbaren wirtschaftlichen Veränderungen Risikolage hinsichtlich der durch diese Banken finanzierten Objekte besser berücksichtigt werden. Die

Finanzierung des Landwirtschaftssektors ist in den Hintergrund getreten und so wurden beispielsweise Raiffeisenbanken zu Universalbanken mit Schwerpunkt Kleinkunden. Die Geschäftsmodelle dieser Banken beginnen sich ferner vermehrt auch auf das Firmenkundengeschäft auszurichten. Die als „Bank des kleinen Mannes“ und „Bank vor Ort“ wahrgenommene Raiffeisen drängt einerseits seit ein paar Jahren vermehrt in Städte vor und andererseits dürfte die Ausbreitung städtischer Lebensformen in ländlichen Gebieten zu einer veränderten Risikolage dieser Institute führen. Die Umsetzung der jeweiligen Wachstumsstrategien durch Fusionen sowie die Ausweitung

Erläuterungsbericht Änderung der Eigenmittelverordnung (Art. 33 Abs. 3, Art. 16 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 2 ERV) 12/15