Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/74: Teilrevision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV) · 15 Seiten

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Haftungssubstrat Das Haftungssubstrat der Genossenschaftsbanken wird durch die Abschaffung der teilweisen bei Genossen- Anrechenbarkeit der Nachschusspflicht als regulatorisches Eigenkapital nicht tangiert. So hat schaftsbanken beispielsweise die Raiffeisen Gruppe in ihren Statuten ein ausgewogenes, auf gegenseitige Haftung

beruhendes Sicherheitsnetz zur Deckung finanzieller Schäden verankert. Der Zusammenschluss im Genossenschaftsverbund stellt zudem eine starke und solidarische Schicksals- und Risikogemeinschaft dar.

Gleichbehan- Im Gleichzug mit der Abschaffung des Kantonalbankenrabattes (vgl. Kapitel 1) werden zudem dlung Ungleichbehandlungen und Wettbewerbsverzerrungen abgebaut.

2.5 Rechtsvergleich

Europäischer Im europäischen Finanzmarkt kann die Nachschusspflicht der Genossenschafter (Haftsumme der Finanzmarkt Mitglieder genossenschaftlicher Kreditinstitute) auch weiterhin bis zu einem Prozentsatz des

Kernkapitals angerechnet werden. Ferner müssen diese Beträge gemäss Amtsblatt der Europäischen Union im Fall eines Insolvenzverfahrens oder einer Liquidation sofort eingefordert werden können.

Deutschland Ferner ist anzumerken, dass die beiden genossenschaftlichen Zentralbanken in Deutschland sowie und Österreich diejenige in Österreich die Rechtform einer Aktiengesellschaft angenommen haben, womit die

teilweise Anrechenbarkeit der Nachschusspflicht als regulatorisches Eigenkapital zumindest bei diesen Instituten kein Thema ist.

Erläuterungsbericht Änderung der Eigenmittelverordnung (Art. 33 Abs. 3, Art. 16 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 2 ERV) 14/15