Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/74: Teilrevision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV) · 15 Seiten
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Kernpunkte
Zeitliche Die vorliegende aufsichtsrechtliche Änderung wurde bereits vor vielen Jahren ins Auge gefasst. Nach Planung Inkrafttreten der Eigenmittelverordnung (ERV) am 1. Januar 2007 wurde sie jedoch bewusst
aufgeschoben, da noch gewisse Unsicherheiten darüber bestanden, wie sich die Bestimmungen von Basel II auf die Eigenmittelberechnung genau auswirken würden. Mittlerweile wenden die Banken die neuen Bestimmungen ohne nennenswerte Probleme an, sodass der Zeitpunkt gekommen ist, die erwähnte Änderung vorzunehmen.
Kantonal- Die Bestimmungen zum Rabatt von 12,5 Prozent, der den Kantonalbanken auf den erforderlichen banken Eigenmitteln gewährt wird, sind in mehrfacher Hinsicht überholt. Wie alle anderen Bankinstitute
müssen auch die Kantonalbanken über eine Finanzkraft und ein Eigenkapital verfügen, die den von ihnen eingegangenen Risiken angemessen sind. Die Eigenmittel, die vom Gesetz als zur Deckung der im Bankgeschäft eingegangenen Risiken notwendig erachtet werden, dürfen nicht durch Staatsgarantien ersetzt werden, und der daraus abgeleitete Rabatt ist nicht mehr zu rechtfertigen. Die geltenden Bestimmungen belasten die Kantone zusätzlich, wenn diese in einer tiefen Krise ihre Bank noch stärker unterstützen müssen. Zudem ergibt sich daraus eine gewisse Wettbewerbsverzerrung zugunsten der Kantonalbanken. Der Rabatt ist demnach heute nicht mehr vertretbar – weder aus Sicht der Bankenaufsicht noch im Hinblick auf betriebswirtschaftliche Grundsätze oder das Funktionieren des Marktes. Diese Regelung ist zudem nicht mit den internationalen Standards vereinbar, und der Internationale Währungsfonds (IWF) hat der Schweiz vor einigen Jahren empfohlen, darauf zu verzichten. Die vorgeschlagene Änderung ermöglicht die Umsetzung dieser Empfehlung. Diese bezieht sich im Übrigen nur auf die Frage der Berechnung der regulatorischen Eigenmittel und tangiert den rechtlichen Status der Kantonalbanken in der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung oder die diesen Instituten gewährten Staatsgarantien in keiner Weise. Die FINMA ist nach wie vor der Meinung, dass die Staatsgarantien ein stabilisierendes Element des Finanzsystems darstellen, und daher absolut Existenzberechtigung haben und auch aus Wettbewerbssicht vertretbar sind.
Nachschuss- Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet grundsätzlich das Genossenschaftsvermögen. pflicht bei Den Genossenschaftern können jedoch Deckungspflichten für Bilanzverluste in Form der Genossen- Nachschusspflicht auferlegt werden. Die Nachschusspflicht kann unbeschränkt sein, sie kann aber schaftsbanken auch auf bestimmte Beträge oder im Verhältnis zu den Mitgliederbeiträgen oder den
Genossenschaftsanteilen beschränkt werden. Ferner sind Nachschüsse jederzeit einforderbar.
Geltendes Die Eigenmittelverordnung vom 29. September 2006 wie schon früher die Bankenverordnung sieht vor, Recht dass bei Banken in der Rechtsform der Genossenschaft 50 Prozent der Summe der auf einen
bestimmten Betrag lautenden Nachschusspflicht pro Kopf, sofern eine unwiderrufliche, schriftliche Verpflichtung des Genossenschafters nach Art. 840 Abs. 2 des Obligationenrechts vorliegt, als unteres ergänzendes Kapital angerechnet werden können.
Erläuterungsbericht Änderung der Eigenmittelverordnung (Art. 33 Abs. 3, Art. 16 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 2 ERV) 3/15