Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/74: Teilrevision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV) · 15 Seiten

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1 Abschaffung des Kantonalbankenrabattes (Streichung von Art. 33 Abs. 3 ERV)

1.1 Ausgangslage

Kantonalbanken Im Bankengesetz (BankG) von 1934 wurde den Kantonalbanken ein Sonderstatus eingeräumt. In im Bankengesetz Anwendung von Art. 98 der Bundesverfassung auf die Banken und Versicherungen befreite das

BankG die Kantonalbanken von der Einhaltung diverser Bestimmungen, wie dem Einholen einer Bewilligung, der dauernden Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und der Möglichkeit der Revision durch eine externe bankengesetzliche Revisionsstelle. Der Sonderstatus der Kantonalbanken wurde anlässlich der Teilrevision des BankG im Jahr 1971 ausdrücklich bestätigt und erst in den 1990er-Jahren in zwei Etappen (1994 und 1999) abgebaut. Heute gilt eine Bank definitionsgemäss dann als Kantonalbank, wenn sie aufgrund eines kantonalen gesetzlichen Erlasses errichtet wurde und der Kanton an der Bank eine Beteiligung von mehr als einem Drittel des Kapitals hält und über mehr als einen Drittel der Stimmen verfügt. Seit 1999 stellt die Staatsgarantie kein konstitutives Merkmal des Kantonalbankenstatus mehr dar. Das Gesetz sieht vor, dass die Kantonalbanken sich als private oder gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft organisieren können. Diese gesetzliche und aufsichtsrechtliche Normalisierung war der Preis, den die Kantonalbanken für eine grössere Organisationsfreiheit zu zahlen hatten. Die Zukunftsperspektiven der Kantonalbanken werden also nicht mehr durch das Aufsichtsrecht bestimmt. Auf einer anderen Ebene steht nach wie vor die drohende, aber nicht unabwendbare Abschaffung der Staatsgarantie bei einem allfälligen EU-Beitritt der Schweiz.

Gleichbe- Auf Basis ihres gegenwärtigen aufsichtsrechtlichen Status sind die Kantonalbanken den übrigen handlung Banken auf allen Regulierungsstufen praktisch gleichgestellt. Die Aufhebung der letzten wichtigen

Sonderbestimmung für die Kantonalbanken – der Abschaffung des Rabattes auf den bei einer vollen Staatsgarantie erforderlichen Eigenmitteln – wird bereits seit einigen Jahren von der Aufsichtsbehörde und den betroffenen Kantonalbanken ins Auge gefasst. Allerdings wurde dafür bewusst die Umsetzung von Basel II in der Schweiz abgewartet. Selbst wenn der Gesetzgeber heute eine auf die Kantonalbanken anwendbare Sonderregelung als nicht mehr notwendig erachtet, so behält der in der Bundesverfassung verankerte Grundsatz doch Gültigkeit, wonach den Aufgaben und der Sonderstellung der Kantonalbanken Rechnung zu tragen ist. Dies schlägt sich in der Tätigkeit der FINMA nieder, wenn sich diese beispielsweise mit Fragen der Staatsgarantie oder des Leistungsauftrags der Kantonalbanken befasst, aber auch in der Ausgestaltung der risikoorientierten Aufsicht durch die Behörde oder sogar in bestimmten Sonderbestimmungen, die in den Rundschreiben der FINMA (vgl. Rundschreiben FINMA 08/23 „Risikoverteilung Banken“, Rz 12 ff.; Rundschreiben 08/24 „Überwachung und interne Kontrolle Banken“, Rz 25 ff.) verankert sind.

Erläuterungsbericht Änderung der Eigenmittelverordnung (Art. 33 Abs. 3, Art. 16 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 2 ERV) 5/15