Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/74: Teilrevision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV) · 15 Seiten
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1.4 Auswirkungen
Erhöhung der Die Streichung von Art. 33 Abs. 3 ERV hat zur Folge, dass die 21 Kantonalbanken mit voller erforderlichen Staatsgarantie ihr Vorrecht auf den gesetzlichen Rabatt von 12,5 Prozent auf den erforderlichen Eigenmittel Eigenmitteln verlieren. Die 24 Kantonalbanken wiesen per 31. Dezember 2008 anrechenbare
Eigenmittel von insgesamt CHF 28'965 Millionen aus. Dieser Wert liegt deutlich über dem vom Gesetz vorgeschriebenen Mindestbetrag, der zum gleichen Datum unter Berücksichtigung des Rabattes CHF 14'818 Millionen betrug. Diese Institute verfügen also heute insgesamt – und auch einzeln mehrheitlich – über ein Eigenkapital, das die infolge der Abschaffung des Privilegs (das per 31. Dezember 2008 Rabatten von insgesamt CHF 1'611 Millionen entsprach) höheren Eigenmittelanforderungen mehr als erfüllt. Die vorgeschlagene Aufhebung wird ihre aufsichtsrechtliche Eigenkapitalquote nur mässig beeinflussen. Auf Basis der Zahlen per 31. Dezember 2008 würde die durchschnittliche Eigenmitteldeckung der 24 Kantonalbanken von 195 Prozent mit Rabatt auf 176 Prozent ohne Rabatt sinken. Die vorgesehene Übergangsfrist von zwei Jahren ermöglicht den Banken, bis zur vollständigen Aufhebung des Rabattes gegebenenfalls Massnahmen zu dessen Kompensation zu ergreifen.
Keine Benach- Die Kantonalbanken werden durch die vorgeschlagene Änderung nicht benachteiligt, sondern durch teiligung der die erhöhten Eigenkapitalanforderungen gestärkt, was in ihrem eigenen Interesse und im Interesse Kantonalbanken ihrer Gläubiger und des Finanzsystems liegt. Die Einführung von Basel II hat ihnen zudem im
Allgemeinen eine Verbesserung ihrer Eigenkapitalquoten ermöglicht und hatte namentlich für die KMU-Kunden keine negativen Folgen. Aus prudentieller Sicht dürfen die Kantonalbanken bei der Refinanzierung nachrangige Verbindlichkeiten in gleichem Mass wie die übrigen Banken anrechnen.
Geringere Nach der Aufhebung des Rabattes werden die Kantonalbanken hinsichtlich Eigenmittelunterlegung Ungleichbe- nicht mehr von einem ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Banken handlung profitieren. Zudem kann, wie die Erfahrung zeigt, de facto eine Unterstützungspflicht des Kantons
gegenüber seiner Bank bestehen, selbst wenn im Gesetz keine formelle Haftung des Staates festgehalten ist. Die heutige Regelung unterscheidet zwischen Kantonalbanken mit und ohne Staatsgarantie – eine Unterscheidung, die in der Realität jeder Grundlage entbehrt. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Ungleichbehandlung der privilegierten Kantonalbanken und der übrigen Finanzinstitute im eidgenössischen Aufsichtsrecht praktisch aufgehoben. An den anderen in den Rundschreiben der FINMA verankerten Besonderheiten wird indes festgehalten. Und schliesslich hat die gleichzeitige Streichung der Bestimmung über die Anrechenbarkeit der Nachschusspflichten der Genossenschafter an die Eigenmittel von Banken in der Rechtsform der Genossenschaft zur Folge, dass die Kantonalbanken gegenüber diesen auf dem gleichen Markt tätigen Instituten nicht benachteiligt sind.
Keinerlei Einfluss Zu betonen ist, dass die vorgeschlagene Änderung den im Gesetz definierten Kantonalbankenstatus auf den Kantonal- in keiner Weise beeinflusst. An diesem wird derzeit nicht gerüttelt. Die FINMA ist nach wie vor der bankenstatus Meinung, dass die Staatsgarantien ein stabilisierendes Element des Finanzsystems darstellen und
aus prudentieller Sicht durchaus wünschenswert sind. Und auch aus Wettbewerbssicht lassen sie sich vertreten.
Erläuterungsbericht Änderung der Eigenmittelverordnung (Art. 33 Abs. 3, Art. 16 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 2 ERV) 9/15