Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/74: Teilrevision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV) · 15 Seiten

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Organisation und die Verwaltung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu erfüllen und müssen über gleichwertige Kompetenzen beim Risikomanagement und bei der internen Kontrolle verfügen. Es ist im Interesse aller Parteien unabdingbar, diesen Normalisierungsprozess jetzt auf die regulatorische Behandlung der Eigenmittel auszudehnen, um die Unterschiede zwischen den Banken zu verringern und eine Anpassung an die internationalen Normen vorzunehmen.

1.3 Erläuterung zu den Änderungen

Risikoanreiz Die mindestens erforderlichen Eigenmittel der Kantonalbanken entsprechen nach Abzug des 12,5-

prozentigen Rabattes nicht den wirtschaftlichen Risiken, denen die Kantonalbanken bei einer Berechnung gemäss den Bestimmungen ausgesetzt sind. Anders gesagt können die Kantonalbanken, beispielsweise bei ihrer Finanzierungstätigkeit, mehr Risiken eingehen als andere Finanzinstitute mit Eigenmitteln in gleicher Höhe. Ein auf der Staatsgarantie basierender Rabatt kann also stossende Auswirkungen haben.

Gefahren Die Garantie zukünftiger Zahlungen durch die Kantone sollte eine vorgängige Ausstattung mit den unzureichender wirtschaftlich notwendigen Mitteln nicht ersetzen. Es liegt im obersten Interesse der Kantonalbanken, Eigenmittel über eine solide und antizyklische Kapitalbasis zu verfügen. Denn damit sind sie gegen künftige

Schwierigkeiten gewappnet, ohne auf die Staatsgarantie zurückgreifen und Objekt heikler politischen Debatten werden zu müssen, die mit einer solchen Massnahme einhergehen. Dass die Kantonalbanken über ausreichende Eigenmittel verfügen, scheint umso wichtiger, als ihnen auf regionaler Ebene eine systemische Bedeutung und auf kantonaler Ebene eine grundlegende ökonomische Stützfunktion zukommt, was sie dazu verpflichtet, unter entsprechender Risikonahme im Sinne des öffentlichen Wohls zu handeln und eine volkswirtschaftliche Verantwortung zu übernehmen. Sollte ein Kanton die Kreditpolitik seiner Bank in dem Sinne beeinflussen wollen, dass diese höhere Risiken eingeht, müsste er sie vorgängig mit den zusätzlichen erforderlichen finanziellen Mitteln ausstatten. Schliesslich kann die vorgängige Bereitstellung angemessener Eigenmittel es einem Kanton in einer schweren Krise erleichtern, seiner Unterstützungspflicht nachzukommen, die gemessen an seiner Finanzkraft zuweilen sehr hoch ausfallen kann.

Unvereinbarkeit Mit der Anerkennung eines an die Staatsgarantie gebundenen Rabattes verfehlen die gegenwärtigen mit den Zielen Bestimmungen ihr Ziel der Sicherheit, des Gläubigerschutzes und der Stabilität des Finanzsystems, des Gesetzes indem sie den Kantonalbanken einen bezüglich der Risikodeckung unbegründeten Spielraum

einräumen. Diese Situation kann nicht mehr länger hingenommen werden. Der in Art. 33 Abs. 3 ERV vorgesehene Eigenmittelrabatt von 12,5 Prozent für die Kantonalbanken ist daher schlicht und einfach zu streichen. Die über eine Übergangsfrist von zwei Jahren gestaffelte Aufhebung des Rabattes wird es den betroffenen Banken erlauben, den Auswirkungen der Änderung sukzessive Rechnung zu tragen und ihre Eigenmittel gegebenenfalls anzupassen.

Erläuterungsbericht Änderung der Eigenmittelverordnung (Art. 33 Abs. 3, Art. 16 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 2 ERV) 8/15