Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/74: Teilrevision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV) · 15 Seiten

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Qualitative Die teilweise Anrechenbarkeit der Nachschusspflicht der Genossenschafter als regulatorisches Verbesserung Eigenkapital stellt eine der letzten wesentlichen Rechtsform-spezifischen Sonderregelungen im der Eigen- Bereich der Eigenmittelvorschriften dar. Mit der nun vorgesehenen Abschaffung dieser mittelbasis Sonderregelung wird insbesondere eine qualitative Verbesserung der Eigenmittelbasis angestrebt,

welche ausschliesslich auf einbezahlte und nicht auf noch vom einzelnen Genossenschafter einzufordernde Eigenmittel abstellt.

Gemeinsamer Die Abschaffung des Kantonalbankenrabattes und der Möglichkeit, bei der Berechnung der Ausblick Eigenmittel von Banken in der Rechtsform der Genossenschaft die Nachschusspflichten ihrer

Genossenschafter anzurechnen, erlaubt die seit Langem ins Auge gefasste Gesetzesanpassung. Diese beiden isolierten Bestimmungen werden den bankenaufsichtsrechtlichen Zielen nicht mehr gerecht. Aus praktischen Gründen und zur Sicherstellung der Gleichbehandlung sind die beiden Bestimmungen zwingend gleichzeitig aufzuheben. Diese Massnahme strebt die Stärkung der Eigenmittelbasis der Kantonalbanken und der Banken in der Rechtsform der Genossenschaft an, was in ihrem Interesse und auch im Interesse ihrer Gläubiger und des Finanzsystems liegt. Damit werden diese Institute angehalten, selbst für eine den eingegangenen Risiken angemessene Kapitaldecke zu sorgen, ohne auf die finanzielle Unterstützung Dritter zu setzen. Auch werden zum einen die Risikofähigkeit und zum andern die Beziehungen zu den Eigentümern sowie die Risikohaftung eindeutig geregelt. Gleichzeitig wird dadurch die im Bereich der regulatorischen Eigenmittel aus Wettbewerbssicht ungleiche Behandlung der Banken beseitigt. Diese Gesetzesänderung gefährdet die betroffenen Banken nicht, sind diese doch alle gut kapitalisiert. Zudem wird ihnen eine Übergangsfrist von zwei Jahren für allenfalls erforderliche Anpassungen eingeräumt, bevor am 1. Januar 2012 die Privilegien vollständig aufgehoben werden. In Anbetracht der hohen Kapitalquote dieser Institute wird es keinesfalls zu einer automatischen Kreditverknappung zulasten der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) kommen, selbst wenn die Konjunktur sich in den nächsten Jahren noch stärker abkühlen sollte.

Erläuterungsbericht Änderung der Eigenmittelverordnung (Art. 33 Abs. 3, Art. 16 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 2 ERV) 4/15