Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/74: Teilrevision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV) · 15 Seiten

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3 Weiterer Revisionsbedarf der Eigenmittelverordnung (ERV)

Nicht zur An- Die Auslegung der ERV hat seit ihrer Inkraftsetzung am 1. Januar 2007 bei ihrer konkreten hörung unter- Umsetzung durch die betroffenen Institute verschiedene Fragen aufgeworfen. Dabei hat sich gezeigt, breitete Ände- dass eine begrenzte Anzahl von Bestimmungen der ERV formell oder redaktionell präzisiert werden rungen 2009 sollte. Diese Anpassungen sind unbestritten und werden möglicherweise parallel zu den Änderungen,

die Gegenstand des vorliegenden Erläuterungsberichts sind, in der Verordnung 2009 verankert werden, um deren Verständlichkeit zu verbessern. Sie bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat, müssen jedoch aufgrund ihrer Art und Tragweite nicht in das Anhörungsverfahren mit einbezogen werden.

Vorgesehene Eine nächste Anpassung wird die Eigenmittelverordnung (ERV) im Bereich der Anpassungen Risikoverteilungsvorschriften (RV) erfahren. Die Vorschriften des internationalen Ansatzes der RV (Art. der ERV im Jahr 113–123 ERV) basieren auf den Vorschriften der EU betreffend Grosskredite. Diese finden sich in der 2010 RL 2006/48/EG, wo in Art. 119 festgeschrieben wurde, dass die Kommission dem europäischen

Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2007 einen Bericht vorzulegen hat, in dem sie die Funktionsweise dieses Abschnittes bewertet und gegebenenfalls zweckdienliche Vorschläge unterbreitet. Nach entsprechenden Analysen des Grosskreditregimes in den Jahren 2007 und 2008 hat das EU-Parlament am 6. Mai 2009 verschiedene Anpassungen verabschiedet, welche per 1. Januar 2011 in Kraft treten werden. Die Art. 113–123 der ERV werden demzufolge auch überarbeitet werden müssen. Ebenfalls bis im Laufe des Jahres 2010 werden voraussichtlich im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht weitere Anpassungen in den Eigenmittelanforderungen an die Banken erfolgen, die gleichzeitig und nach dem üblichen Anhörungsverfahren mit der Risikoverteilungs-Thematik in der Eigenmittelverordnung (ERV) berücksichtigt werden können.

Erläuterungsbericht Änderung der Eigenmittelverordnung (Art. 33 Abs. 3, Art. 16 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 2 ERV) 15/15