Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/75: Erlass der Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung, SR 520.17) · 18 Seiten
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2. Abschnitt: Organisatorische Bestimmungen
Art. 5 - Bundesführungsorgan für ABCN-Ereignisse
Durch den Zusammenzug der zuständigen Amtsdirektoren besteht im BFO ABCN eine hohe Konzentration von Bundeskompetenzen. Bei Bedarf können Vertreter von Kantonalen Regierungskonferenzen, Experten und Vertreter aus der Wirtschaft zur Entscheidfindung beigezogen werden. Dies bedeutet eine rasche Verfügbarkeit von Fachwissen und Entscheidkompetenzen aus allen beteiligten Ämtern und Stellen und ermöglicht eine rasche und kompetente Entscheidfindung innerhalb des BFO ABCN. Sämtliche Anträge des BFO ABCN gelangen so zeitverzugslos auf dem ordentlichen Antragsweg in den Bundesrat.
Die zuständigen Departemente sorgen für die Finanzierung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der mit dem jeweiligen Voranschlag bewilligten Kredite und im Rahmen der entsprechenden Vorsorgeplanungen. Es besteht keine zentrale Katastrophenfinanzierung auf Stufe Bund, jedes Bundesamt finanziert seine Tätigkeiten im Bereich der Vorsorgeplanungen und der Einsatzbewältigung selber.
Für die Vorbereitungsarbeiten und die vorsorglichen Planungen bestimmen die Mitglieder des BFO ABCN einen Verantwortlichen sowie einen Stellvertreter.
Prozesse und Abläufe werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
4/18 Ident.-Nr./Vers. 10011887987/01 MS ID/Vers. 10001/02 Aktenzeichen 475.3-02/05