Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/75: Erlass der Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung, SR 520.17) · 18 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für chemische Schadenereignisse
Art. 16 - Einsatz
Das BFO ABCN kommt gemäss gesetzlicher Grundlage im Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (BZG, SR 520.1, Art. 5) zum Einsatz Dieser Einsatz bezieht sich nur auf besondere und ausserordentliche Lagen. Zusätzlich gilt die Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV, SR 814.012).
Art. 17 - Aufgaben
Im Bereich der C-Kampfstoffe verfügen die Kantone nur beschränkt über spezielle Einsatzmittel und Fachwissen. Deshalb stehen die Einsatzelemente des Bundes bei C-Kampfstoff-Ereignissen den Kantonen zur Verfügung.
Die Hotline für Anfragen aus der Bevölkerung im Bereich C wird durch das BABS betrieben.
Art. 18 - Mittel
Die EEVBS ist ein Einsatzelement für ABC-Ereignisse. Sie kann die kantonalen Einsatzkräfte z.B. unterstützen mit:
− Fachberatung der Einsatzkräfte;
− Nachweis vor Ort;
− Probenahme;
− Eingrenzung und Markierung von vergiftetem Gebiet; sowie
− Laboranalyse.
6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Naturereignisse
Art. 19 - Einsatz
Sind einer oder mehrere Kantone von einem Naturereignis derart betroffen, dass sie die Übernahme der Koordination zu dessen Bewältigung durch den Bund beantragen, wird die Umsetzung der dadurch notwendigen Massnahmen durch das BFO ABCN übernommen. Die rechtliche Grundlage dazu bildet auch hier Artikel 5 BZG.
Art. 20 - Aufgaben
Das BFO ABCN koordiniert, entsprechend den Einsatzkriterien gemäss Artikel 19 , die Fachunterstützung der Kantone. Es stützt sich dabei auf die Informationen der zuständigen Fachstellen des Bundes, die durch den Lenkungsausschuss Intervention Naturgefahren (LAINAT) koordiniert werden.
Dem LAINAT gehören Vertreter des BAFU, des BABS, der MeteoSchweiz, der Bundeskanzlei (BK) und des Eidg. Forschungsinstituts für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) und eventuell weitere Personen wie Experten und Kantonsvertreter an.
Die Hotline für Anfragen der Bevölkerung im Bereich N wird durch das BAFU betrieben. Es stützt sich dabei auf Informationen der zuständigen Fachstellen (z.B. MeteoSchweiz, WSL-Institut für Schnee- und Lawinenforschung [SLF] usw.).
Art. 21 - Mittel
7/18 Ident.-Nr./Vers. 10011887987/01 MS ID/Vers. 10001/02 Aktenzeichen 475.3-02/05