Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/75: Erlass der Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung, SR 520.17) · 18 Seiten
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sen, dass dieser Bevölkerungsgruppe besondere Beachtung zu schenken ist. Europaweit sind nur in Österreich unterschiedliche Dosisschwellen für die Gruppe Kinder, Jugendliche, schwangere Frauen (1 mSv) und die restliche Bevölkerung (10 mSv) explizit definiert.
Für die restliche Bevölkerung wird für die Massnahme "Aufenthalt im Haus" in
Anlehnung an bisherige internationale Empfehlungen ein Dosiseingreifwert von 10 mSv (effektive Dosis innerhalb von 2 Tagen) definiert. Dieser Wert entspricht auch dem national in Europa am meisten verwendeten Wert und ist identisch mit dem in Deutschland und Frankreich verwendeten Wert. Dies ist vor allem in Zusammenhang mit einem Unfall in einem der beiden grenznahen Kernkraftwerke Beznau oder Leibstadt wichtig, wo gleichzeitig Massnahmen in Deutschland und der Schweiz getroffen werden müssen.
o Aufenthalt im Keller oder Schutzraum: Auf eine separate Dosisschwelle für die Massnahme "Aufenthalt im Keller oder Schutzraum" wird im neuen DMK verzichtet. International wird nicht zwischen "Aufenthalt im Haus" bzw. "Keller oder Schutzraum" unterschieden, sondern es wird der allgemeine Begriff "Sheltering" für Aufenthalt in Gebäuden verwendet. Bei "Sheltering" geht es allgemein um Schutzsuche in Gebäuden. Es wird dabei darauf hingewiesen, dass der beste Schutz innerhalb eines Gebäudes in innen liegenden Räumen oder im Untergeschoss (Keller/Schutzraum) ist, wo die Abschirmung gegen aussen höher ist. Im neuen DMK wird dieser Ansatz übernommen. Beim Aufenthalt im Haus soll darauf hingewiesen werden, dass der beste Schutz im Haus im Keller oder noch besser im Schutzraum ist.
o Evakuation: Im bisherigen DMK wurde die Entscheidung für eine "vorsorgliche Evakuation" sehr offen gehalten, indem sie in einem für alle restlichen Massnahmen gültigen Band von 1 - 500 mSv definiert wurde und eher als Alternative zu einem Aufenthalt im Haus bzw. im Keller resp. Schutzraum betrachtet wurde. Neu kann ab einer Dosisschwelle von 100 mSv (effektive Dosis innerhalb von zwei Tagen) eine Evakuation angeordnet werden, falls der Aufenthalt in einem geschützten Bereich als ungenügend oder nicht länger möglich / zumutbar beurteilt wird. Im Rahmen der Erarbeitung der ABCN-Einsatzverordnung wurde eine "vorsorgliche Evakuation" ab 100 mSv diskutiert. Dieser Wert entspricht den heutigen internationalen Empfehlungen und den national üblichen Dosisschwellen in anderen europäischen Ländern. Allerdings ist eine solche "vorsorgliche Evakuation" problematisch, da keine gesicherten Erkenntnisse bestehen, ob ein dicht besiedeltes Gebiet innerhalb der angenommenen Zeitdauer von wenigen Stunden evakuiert werden kann. Das BABS wird diese Frage mit einem Forschungsprojekt überprüfen. Je nach Resultat soll eine entsprechende Anpassung des DMK erfolgen.
o Einnahme von Iodtabletten: Für die Einnahme von Iodtabletten wird ein Eingreifwert von 50 mSv (Schilddrüsendosis innerhalb von 2 Tagen) definiert (bisher 30 - 300 mSv). Dies entspricht den heute üblichen Empfehlungen für Kinder. International wird allgemein für Erwachsene ein höherer Eingreifwert (zwischen 250 und 500 mSv) empfohlen bzw. angewendet. In der Schweiz wird wie bis anhin davon abgesehen, bei der Einnahme von Iodtabletten altersabhängige Dosisschwellen zu verwenden, da vor allem in der Umgebung der Kernanlagen die Iodtabletten für alle Altersgruppen in genügender Anzahl vorhanden und schnell verfügbar sind. Ebenfalls wird auf die in Deutschland vorgesehene obere Alterslimite (45 Jahre) verzichtet, da die Schweiz durch die Iodierung des Kochsalzes bzw. Trinkwassers kein Iodmangelgebiet ist und deshalb kaum mit massiven Nebenwirkungen zu rechnen ist.
• Nachträgliche Massnahmen:
o Nachträgliche Evakuation: Auf die Definition einer Dosisschwelle für eine nachträgliche Evakuation wird im neuen DMK verzichtet, da dies keine Sofortmassnahme ist. Im Ereignisfall wird eine nachträgliche Evakuation situationsbezogen durch den Bundesrat angeordnet.
11/18 Ident.-Nr./Vers. 10011887987/01 MS ID/Vers. 10001/02 Aktenzeichen 475.3-02/05