Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/75: Erlass der Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung, SR 520.17) · 18 Seiten

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Art. 6 - Ausschuss BFO ABCN

Im Ausschuss sind diejenigen Bundesstellen vertreten, die in der Regel in erster Linie zum Einsatz kommen. Die für den Ausschuss bestimmten fünf Bundesämter decken in ihren Verantwortlichkeiten den grössten Teil der zu erwartenden Ereignisse ab.

Der Ausschuss entscheidet aufgrund der Lagebeurteilung über die Zusammensetzung des BFO ABCN. Dies ermöglicht eine modulare Zusammensetzung und begünstigt somit eine effiziente Ereignisführung.

Prozesse und Abläufe werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

Art. 7 - Geschäftsstelle

Das BABS betreibt mit den heute vorhandenen personellen Ressourcen eine Geschäftsstelle ABCN zugunsten des BFO ABCN. Diese Organisation dient:

- als nationales Melde- und Lagezentrum bei ABCN-Ereignissen;

- als Single Point of Contact (SPOC), welcher eingehende Meldungen an die

verantwortlichen Bundesstellen weiterleitet;

- als Koordinationsorgan diverser Anlaufstellen des Bundes;

- als Koordinationsstelle für die Einsatz- und Logistikmittel bzw. für das Ressourcenmana-

gement (Der Mitteleinsatz der Armee zugunsten des BFO ABCN wird direkt durch das VBS geregelt).

Prozesse und Abläufe werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

Art. 8 - Vorsitz

In der normalen Lage hat der Direktor BABS den Vorsitz des BFO ABCN sowie des Ausschusses inne und überwacht insbesondere die Koordinations- und Planungsarbeiten (Periodische Sitzungen).

Art. 9 - Information

Die Verantwortung für Organisation und Betrieb der Hotlines für Anfragen aus der Bevölkerung werden in den einzelnen Abschnitten A, B, C und N definiert.

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Ereignisse mit erhöhter Radioaktivität

Art. 10 - Einsatz

Ereignisse mit erhöhter Radioaktivität, bei welchen die ordentlichen Abläufe zur Bewältigung der anstehenden Aufgaben genügen ("normale Lage"), sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.

Art. 11 - Aufgaben

Die Formulierung "in Fällen höchster Dringlichkeit" wurde durch "bei unmittelbarer Gefährdung" ersetzt (entsprechend Art. 19 Abs. 2 Bst. c Strahlenschutzgesetz [StSG, SR 814.50]).

Im Falle eines Ereignisses mit erhöhter Radioaktivität hat das BABS die internationalen Organisationen (z.B. IAEA oder EU) sowie die Nachbarstaaten gemäss bilateralen Abkommen zu benachrichtigen.

Die Hotline für Anfragen aus der Bevölkerung im Bereich A wird durch das BAG betrieben.

5/18 Ident.-Nr./Vers. 10011887987/01 MS ID/Vers. 10001/02 Aktenzeichen 475.3-02/05