Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/75: Erlass der Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung, SR 520.17) · 18 Seiten
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1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 - Gegenstand
Regelung der Organisation von Einsätzen des Bundes von nationaler Tragweite zur Bewältigung von ABC- und Naturereignissen in der besonderen und ausserordentlichen Lage.
Art. 2 - Besondere und ausserordentliche Lagen
Die Definitionen der Begriffe der besonderen und ausserordentlichen Lage entstammen dem Sicherheitspolitischen Bericht 2000.
Besondere Lage: Situation, in welcher gewisse Aufgaben mit den ordentlichen Abläufen nicht mehr bewältigt werden können. Die Tätigkeit der Behörden ist nur sektoriell betroffen; typisch ist der Bedarf nach rascher Konzentration der Mittel und Straffung der Verfahren;
Ausserordentliche Lage: Situation, in welcher in zahlreichen Bereichen und Sektoren die ordentlichen Abläufe nicht genügen, um die anstehenden Aufgaben zu bewältigen, beispielsweise bei Katastrophen und in Notlagen, die das ganze Land betreffen oder im Falle eines bewaffneten Konflikts.
Die Definition der Begriffe ist, wenn immer möglich, beizubehalten.
Art. 3 - Organisation
Im Zentrum steht ein Bundesführungsorgan bei ABCN-Ereignissen (BFO ABCN). In der besonderen und ausserordentlichen Lage wird ein Ausschuss des BFO ABCN aktiviert, der sich aus fünf Amtsdirektoren zusammensetzt (Gesundheit, Bevölkerungsschutz, Veterinärwesen, Energie und Umwelt). Operativen Support leistet eine vom BABS betriebene Geschäftsstelle, welche direkt auf nationale Laboratorien und Fachstellen sowie auf andere zivile und militärische Einsatzelemente des Bundes zurückgreifen kann.
Art. 4 - Zusammenarbeit
Bund und Kantone sowie Betreiber von Anlagen mit Gefährdungspotenzial im Bereich ABC sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Das VBS regelt den Einsatz seiner Einsatzelemente (ABC Abwehrtruppen, Einsatzequipe VBS, Wetterberatungselemente der Armee, usw.) zugunsten des BFO ABCN bei ABCN-Ereignissen in einer Verordnung.
Für die Planung von vorsorglichen Massnahmen und im Einsatzfall arbeiten MeteoSchweiz und die Armee im Rahmen des koordinierten Bereiches Wetter in allen Lagen zusammen.
Als Grundlage für eine effiziente Einsatzbewältigung dienen die Planungen der Bundesämter. Diese basieren auf den Szenarien namentlich des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS), des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), den Vorsorgeplanungen des Stab Sicherheitsausschuss des Bundesrates (Stab SiA) sowie der Referenzszenarien der Eidgenössischen Kommission für ABC-Schutz (KomABC).
2/18 Ident.-Nr./Vers. 10011887987/01 MS ID/Vers. 10001/02 Aktenzeichen 475.3-02/05