Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/75: Erlass der Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung, SR 520.17) · 18 Seiten

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Konsequenzen der neuen Dosiseingreifwerte auf die bisherige Einsatzplanung

Die Konsequenzen werden im Folgenden für die beiden Fälle "Kernkraftwerkunfall" und "vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven Stoffen" betrachtet, zu denen ausführliche Konzepte der KomABC mit Planungs- und Einsatzgrundlagen basierend auf dem bisherigen DMK vorliegen.

Fall "Kernkraftwerksunfall":

• Es sind keine Änderungen im Warnungs- und Alarmierungsablauf und bei den Notfall-

planungszonen erforderlich. Die bestehenden Konzepte und Einsatzunterlagen müssen allerdings an das neue DMK angepasst werden.

• Neu wird im DMK ein expliziter Wert für eine vorsorgliche Evakuation definiert. Gemäss

Planungsszenarien KKW könnte dies bei einem Szenario mit Kernbeschädigung bedeuten, dass in Abwindrichtung in Zone 1 grosse Teile der Bevölkerung vorsorglich evakuiert werden müssten. Die Kantone mit Gemeinden in Zone 1 müssen sich neu darauf vorbereiten, eine entsprechende vorsorgliche Evakuation innerhalb von wenigen Stunden durchführen zu können.

Fall "vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven Stoffen":

• Mit dem neuen DMK müssen die notwendigen Massnahmen, welche auf vordefinierten

Planungsszenarien basieren, angepasst werden. Durch die Reduktion des Prognosezeitraums ergibt sich für dieses Szenario eine Verkleinerung des von Massnahmen betroffenen Gebietes. Das bestehende Konzept und Einsatzunterlagen müssen an das neue DMK angepasst werden.

Vorsorgliche Massnahmen im Bereich Landwirtschaft

Neu sollen vorsorglich Massnahmen im Bereich Landwirtschaft angeordnet werden. Diese sollen verhindern, dass für den Verzehr ungeeignete und auch lediglich verunreinigte oder im Wert verminderte Agrarprodukte (Lebens- und Futtermittel) weiterverarbeitet und in den Verkauf gelangen. Bei diesen vorsorglichen Massnahmen geht es nicht nur um den Schutz der Bevölkerung sondern auch der Produzenten. Da zu befürchten ist, dass die Konsumenten nur einwandfreie Lebensmittel kaufen werden, soll mit diesen vorsorglichen Massnahmen und entsprechender finanzieller Vergütung des Produktionsausfalls verhindert werden, dass es bei den schweizerischen Produzenten zu Einnahmeverlusten kommt.

Ein vorsorgliches Ernte- und Weideverbot soll rasch, wenn möglich noch vor einer Freisetzung, angeordnet werden. Das Ernte- und Weideverbot gilt für diejenigen Gebiete, für welche Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung ergriffen wurden. Darüber hinaus soll das Ernte- und Weideverbot in allen Fällen mit erhöhter Radioaktivität in Windrichtung vorsorglich bis zur Landesgrenze bzw. bis zum Alpenkamm ausgedehnt werden.

Der Bundesrat hat nach Art. 18 StSG die Möglichkeit, ereignisbezogene Grenzwerte, welche auf dem Gesundheitsschutz basieren, festzulegen. Das vorsorglich erlassene Ernte- und Weideverbot kann nach ein paar Tagen basierend auf den ereignisspezifisch durch den Bundesrat festgelegten Grenzwerten nach Freimessung der verschiedenen Agrarprodukte gebiets- und lebensmittelspezifisch wieder schrittweise aufgehoben oder angepasst werden.

Konsequenzen der vorsorglichen Massnahmen im Bereich Landwirtschaft auf die bisherige Einsatzplanung

13/18 Ident.-Nr./Vers. 10011887987/01 MS ID/Vers. 10001/02 Aktenzeichen 475.3-02/05