Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/77: Revision der AGB des Bundes für Informatikleistungen (rev. IT-AGB) · 12 Seiten

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tungen in der aktuellen IT-Vertragspraxis auf CHF 100'000.-- erhöht, um die Präventivwirkung dieser Vertragsstrafen aufrecht zu erhalten.

Konventionalstrafen für Verzug und Verletzung von Geheimhaltungspflichten werden weiterhin auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet. Bei Verletzung von Service-Level Zeiten der Wartung- bzw. Pflege, für die in den revidierten AGB neu eine Konventionalstrafe vorgesehen wird, hingegen nicht.

Da gemäss neuem Konzept der IT-AGB sowohl Einmal- als auch wiederkehrende Leistungen jeweils zusammen in denselben AGB abgebildet sind, müssen sich die prozentualen Maximalbeträge der Konventionalstrafen auf die Vergütungen für beide Fälle beziehen. Neu heisst es deshalb: „… Prozent der Gesamtvergütung bei Einmalleistungen bzw. der Vergütung für 12 Monate bei wiederkehrenden Leistungen.“

4.2.7. Gewährleistung

Bereits die aktuell geltenden IT-AGB enthalten sowohl für Wartung und Pflege als auch für die Beschaffung von Hardware und Softwarelizenzen bzw. die Entwicklung von Software im Wesentlichen gleichlautende Gewährleistungsbestimmungen. Ebenso befinden sich in den revidierten IT-AGB jeweils gemeinsame Gewährleistungsbestimmungen für die beiden erwähnten Regelungsthemen im Kapitel C (gemeinsame Schlussbestimmungen).

Wie bisher sind Mängel in der Lieferung und Mängel in der Wartung bzw. Pflege selbstverständlich unterschiedlich zu behandeln. Die Behebung von Mängeln in der Lieferung hat in erster Linie nach den Bestimmungen der Gewährleistungsklausel in den anwendbaren IT-AGB (bspw. Ziff. 24 Werkvertrags-AGB) zu erfolgen. Die Behebung von Mängeln in der Wartung bzw. Pflege erfolgt hingegen vorab in deren Rahmen gemäss den diesbezüglich separat vereinbarten Vorschriften (bspw. Ziff. 12 Werkvertrags-AGB). Dem stehen die Formulierungen der gemeinsamen Gewährleistungsklauseln in den betreffenden revidierten IT-AGB nicht entgegen.

Gemeinsame Gewährleistungsregelungen für den ganzen Regelungsbereich der betreffenden AGB sind ferner deshalb sachgerecht, weil im Bereich der Hardware-, Lizenz- und Werkvertrags-AGB neben der Beschaffung bzw. der Entwicklung und den Wartungs- bzw. Pflegeleistungen häufig noch weitere (spezifische) Leistungen vereinbart werden (bspw.

Konzepte, Dokumentationen und Schulungsunterlagen), die ebenfalls von der Gewährleistung erfasst werden sollen. Die Dienstleistungs-AGB enthalten eine im Wesentliche gleichlautende Gewährleistungsklausel, da in solchen Vertragsverhältnissen erfahrungsgemäss ebenfalls häufig Ergebnisse geschuldet sind und in diesen AGB deshalb auch werkvertragliche Elemente vorgesehen sind.

Wo mit einem Anbieter sowohl Lieferung als auch Wartung bzw. Pflege vereinbart werden, kann es sinnvoll sein, sämtliche Gewährleistungsansprüche im Rahmen der Wartung bzw. Pflege abzuwickeln. In diesen Fällen kann dies entsprechend im Vertrag vereinbart werden, wobei dann in der Regel während der Garantiedauer wohl die Wartungs- bzw. Pflegegebühr zu reduzieren ist, weil Mängelbeseitigungsleistungen während der Gewährleistungsfrist eigentlich unentgeltlich zu erbringen sind.

Die in den Gewährleistungsklauseln vorgesehenen Bestimmungen betreffend Rechtsgewährleistung, Garantiedauer und Wahlrechte bei Mängeln entsprechen dem Schweizerischen Obligationenrecht. Angesichts der Vielzahl der Organisationseinheiten, welche die revidierten IT-AGB anwenden wollen und der Vielfalt der möglichen Geschäftsvorfälle kann nicht bereits auf AGB-Stufe vorweg auf einen Teil dieser Ansprüche verzichtet werden. Obschon wohl auch in Zukunft häufig in einem ersten Schritt Nachbesserungen verlangt werden, hat sich beispielsweise die bisherige Bestimmung, wonach in jedem Fall zunächst Nachbesserung verlangt werden muss, nicht immer bewährt. Selbstverständlich sind im Ver-