Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/77: Revision der AGB des Bundes für Informatikleistungen (rev. IT-AGB) · 12 Seiten
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- Alle Organisationseinheiten (SBB nur im Bereich Bahnbetrieb), welche die vorliegenden IT-AGB anwenden, unterliegen als Auftraggeber den Beschaffungsvorschriften des Bundes (im wesentlichen BoeB und VoeB).
- Soweit in einem Vergabegeschäft insbesondere Anpassungen an den vorliegenden revidierten IT-AGB möglich sein sollen, ist dies den Anbietern bereits mit der Offertanfrage oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben.
- Grundsätzlich bestehen hierfür 3 Möglichkeiten der beschaffungsrechtskonformen Ausgestaltung:
o Entweder formuliert die Vergabestelle die zulässigen Änderungen und Anpassungen an den IT-AGB bereits vorweg aus und deklariert die Akzeptanz der so geänderten AGB als zwingende Voraussetzung für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren (Eignungskriterium oder zwingende Anforderung an die Offerte), oder
o Die Vergabestelle überlässt Anzahl und/oder Inhalt der Änderungen und Anpassungen den Anbietern, und bewertet diese bei den Zuschlagskriterien entsprechend ihrer finanziellen bzw. wirtschaftlichen Auswirkungen.
o Eine Kombination der beiden vorstehenden Punkte.
- Wie aus den nachstehenden Ausführungen ersichtlich wird, werden die Hauptanliegen der Verbände, nämlich dass Abweichungen zu den AGB im Einzelvertrag ausgearbeitet werden können und dass die Eignungskriterien nicht mehr zwingend die uneingeschränkte Akzeptanz der AGB vorsehen sollen, vollumfänglich berücksichtigt.
3. Neukonzeption von bisher 5 auf neu 4 IT-AGB
3.1. Aufbau
Alle revidierten AGB sind in 4 Kapitel aufgeteilt:
Kapitel A Gemeinsame einleitende Bestimmungen
Kapitel B Spezifische Regelungen für die jeweiligen AGB
Kapitel C Pflege und Support bzw. Ergänzende Bestimmungen für Leistungselemente
mit werkvertraglichem Charakter (bei Informatikdienstleistungen)
Kapitel D Gemeinsame Schlussbestimmungen
Bestimmungen mit gleichem Regelungsinhalt befinden sich in allen AGB in denselben Kapiteln. Wo der Regelungsgegenstand nicht eine spezifische Regelung erforderte, wurde zudem angestrebt, die Bestimmungen identisch und in der gleichen Reihenfolge auszugestalten. So stimmen insbesondere die Kapitel A und D in allen AGB weitgehend überein. Dies fördert die Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit der AGB und das Auffinden von Bestimmungen.