Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/77: Revision der AGB des Bundes für Informatikleistungen (rev. IT-AGB) · 12 Seiten
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4.3.2. Art und Umfang der Nutzungsrechte sowie von Pflege bzw. Wartung und Sup-
port bei Standardsoftware (Ziff. 7 bzw. 12 Lizenz-AGB)
Gemäss AGB Lizenzen richten sich Inhalt, Art und Umfang der Nutzungsrechte an der Standardsoftware (7.1. AGB Lizenzen) und deren Pflege (12.1. AGB Lizenzen) nach der individuellen Vereinbarung im Vertrag. In den weitaus meisten Fällen bieten die Hersteller vorgegebene Lizenz- und Pflegemodelle an, welche der Kunde grundsätzlich unverändert zu übernehmen hat. Regelmässig wird im Vertrag auf eines dieser Lizenz- und Pflegemodelle des Lieferanten Bezug genommen, womit diese Regelung der subsidiären Regelung in den AGB vorgeht.
Das Weiterveräusserungsrecht bei gleichzeitiger Aufgabe der eigenen Nutzung entspricht dem heutigen Stand der Rechtsprechung. Von dieser Möglichkeit macht heute insbesondere die SBB Gebrauch. Das Weiterveräusserungsrecht insbesondere an andere Einheiten der öffentlichen Hand kann unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit aber auch für andere beteiligte Organisationseinheiten von Interesse sein bzw. ist es z.T. bereits.
4.3.3. Umfang der Schutzrechte an Individualsoftware (25 Werkvertrags-AGB)
Sachlich, räumlich und zeitlich uneingeschränkte Nutzung gemäss Ziff. 25 Werkvertrags AGB ist bei Entwicklungen von Individualsoftware, bei welcher der Besteller Eigentümer wird, als Default-Lösung legitim. Verwendet die Lieferantin für das geschuldete Ergebnis Standardsoftware, hat sie entweder dafür zu sorgen, dass sie dem Besteller auch an dieser das uneingeschränkte Nutzungsrecht einräumen kann, oder ihn ansonsten auf bestehende Einschränkungen hinzuweisen, so dass diese im Vertrag entsprechend vereinbart werden können. Der Besteller muss diese Umstände kennen, da er ansonsten ein erhöhtes Risiko hat, eine Schutzrechtsverletzung zu begehen.
4.3.4. Nutzung der Betriebssoftware bei Hardwarekauf (Ziff. 9 Hardware-AGB)
Mit der Regelung in Ziffer 9 der revidierten AGB Hardware soll sichergestellt werden, dass der Umfang der Nutzungsrechte des Käufers an der untrennbar mit der Hardware verbundene Betriebssoftware den Gebrauch der gekauften Hardware für den vorgesehenen Zweck erlaubt. Weiter wollen die beteiligten Organisationseinheiten die Hardware samt der untrennbar mit ihr verbundenen Betriebssoftware ohne Restriktionen weiterveräussern können,
wenn sie sie nicht mehr brauchen.
4.3.5. Ersatzteillieferungen bei Hardwarekauf (Ziff. 6 Hardware-AGB)
Sollten innerhalb der 5-Jahresfrist gewisse Hardware-Ersatzteile nicht mehr exakt so geliefert werden können wie bei Vertragsabschluss, versteht es sich von selbst, dass unter diesen Umständen auch ein gleichwertiges anderes Ersatzteil akzeptiert wird, wenn damit die Funktionstüchtigkeit der gekauften Hardware aufrecht erhalten werden kann. Dasselbe trifft auch auf die untrennbar mit der Hardware verbundene Betriebssoftware zu.
4.3.6. Leistungsänderungen (Ziffn. 8 Werkvertrags- und 10 Dienstleistungs-AGB).
Wenn der Besteller bzw. Auftraggeber eine Leistungsänderung beantragt, muss die Lieferantin bzw. die Auftragnehmerin gemäss neuer Regelung in allen betroffenen AGB mitteilen,
welche Auswirkungen das hat, u.a. auch auf den Preis (vgl. Ziffern 10.2 der Dienstleistungs-AGB und 8.2 der Werkvertrag-AGB). Diese neuen Bedingungen müssen dann schriftlich in einem Nachtrag zum Vertrag festgehalten werden. Bei der Mitteilung durch die Lieferantin bzw. Auftragnehmerin und der schriftlichen Regelung im erwähnten Nachtrag sind auch die finanziellen und sonstigen Folgen eines allenfalls vom Besteller bzw. Auftraggeber verlangten Unterbruchs der Arbeiten während dem Änderungsverfahren (vgl. Ziffern 10.5 der
Dienstleistungs-AGB und 8.5 der Werkvertrag-AGB) mit zu berücksichtigen.