Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/77: Revision der AGB des Bundes für Informatikleistungen (rev. IT-AGB) · 12 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
konkrete Geschäft im Sinn der nachstehenden Ziffer 2 ohne weiteres auch Geschäftsbezie- Kommentar: Formulierung hungen mit OSS-Anbietern zu. noch prüfen.
Das Ergebnis dieser Arbeiten, wurde von der BKB am 25. November 2008 genehmigt und für Konsultationen freigegeben.
Nach den Konsultationen mit den Verbänden (insb. Swissmem und Swico) und einem externen Experten im Frühjahr 2009 wurden die Revisionsentwürfe unter Berücksichtigung der eingegangenen Bemerkungen angepasst und erneut der BKB vorgelegt. Die so überarbeiteten IT-AGB wurden am 20. Mai 2009 in der nunmehr vorliegenden Form von der BKB genehmigt und für das Anhörungsverfahren freigegeben.
2. Wichtige Informationen für das Verständnis der revidierten IT-AGB
- In jedem Vergabegeschäft ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen, welcher die Geschäftsbeziehung anhand der konkreten Umstände und Bedürfnisse regelt (für Bund: Art. 29 Abs. 1 VoeB). Zu den revidierten AGB werden neue Musterverträge mit Anleitungen auf dem Intranet zur Verfügung gestellt werden.
- In diesem Vertrag sind sämtliche weiteren Dokumente, welche für die Regelung des Vertragsverhältnisses und dessen Abwicklung von Bedeutung sein können (integrierende Bestandteile) und deren Geltungsrangfolge im Falle von Widersprüchen aufzuführen (vgl. Musterverträge mit Anleitungen).
- Die einschlägigen IT-AGB sind regelmässig integrierender Bestandteil der Verträge und kommen dort zur Anwendung, wo der Vertrag keine abweichende Regelung enthält (Für Bund: Art. 29 Abs. 3 VoeB).
- Allgemeine Geschäftsbedingungen sollen dort zur Anwendung gelangen, wo die Natur oder die Umstände des konkreten Geschäfts nicht die Aushandlung besonderer Bedingungen erfordern (vgl. auch Art. 29 Abs. 3 VoeB).
- Die vorliegenden revidierten IT-AGB sollen von verschiedensten Organisationseinheiten (nur schon innerhalb des Bundes rund 80 Ämter aber auch von SBB, ETH und EPFL) angewendet werden können, welche - auch im IT-Bereich - unterschiedlichste Aufgaben, Rahmenbedingungen und Interessen haben.
- Die vorliegenden revidierten IT-AGB enthalten daher Bestimmungen, welche aufgrund der bis heute gemachten Erfahrungen in rund 80% der Geschäftsfälle der beteiligten Organisationseinheiten (Massengeschäft) unverändert übernommen werden können und die Erreichung der Revisionsziele (vgl. Ziff. 1 oben) sicherstellen.
- In den übrigen Fällen (rund 20%) werden aufgrund der Umstände des konkreten Geschäfts im Vertrag Anpassungen und Ergänzungen der vorliegenden revidierten IT-AGB zu vereinbaren sein.
- Bei Punkten, welche auch beim Massengeschäft sehr häufig oder regelmässig anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Geschäfts zu vereinbaren sind, wird in den revidierten IT-AGB auf den Vertrag verwiesen. Auf Vertragsebene kann den Parteiinteressen besser Rechnung getragen werden als in den AGB. Gleichzeitig wird in den AGB eine Regelung getroffen, welche nur gilt, wenn im Vertrag nichts vereinbart wurde (so genannte „Default-Regelung“).