Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/77: Revision der AGB des Bundes für Informatikleistungen (rev. IT-AGB) · 12 Seiten

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trag und in Kenntnis der konkreten Umstände des Einzelfalls auch Änderungen an der Gewährleistungsklausel möglich (wie beispielsweise Ansetzung zusätzlicher Nachfristen zur Nachbesserung).

4.2.8. Einsatz von Mitarbeitenden

Eine solche Reglung ist aufgrund der neuen Konzeption mit 4 AGB nicht nur in den

Dienstleistungs-AGB, sondern auch in den Hardware-, Lizenz- und Werkvertrags-AGB sinnvoll. Neu werden dort nämlich neben dem Kauf jeweils auch die Wartungs- bzw. Pflege- und Supportdienstleistungen geregelt.

In der Praxis müssen die Leistungsbezüger in diesen Bereichen zwar in den meisten Fällen bestehende Dienstleistungs-Packages akzeptieren, in welchen bereits alles (auch Supportorganisation) von den Lieferanten vordefiniert ist. Die hier in Frage stehenden Bestimmungen in den AGB stellen denn auch Default-Regelungen dar, welche lediglich zur Anwendung gelangen, falls vertraglich nicht auf die Dienstleistungs-Packages verwiesen oder nicht direkt im Vertrag etwas anderes geregelt wird. Nichtsdestotrotz wollen die beteiligten Organisationseinheiten für diese Tätigkeiten die hier aufgeführten legitimen Richtlinien für die Qualität und Qualifikation der eingesetzten Mitarbeiter der Lieferanten statuieren. Letztere haben für die nötigen (minimalen) Einflussmöglichkeiten bei ihren Sublieferanten zu sorgen.

Die betrieblichen Vorschriften des Leistungsbezügers gemäss den jeweiligen Ziffer 3.3 aller revidierter AGB müssen schliesslich nur eingehalten werden, wenn sie vorgängig resp. rechtzeitig bekannt gegeben werden.

4.2.9. Import-/Exportrestriktionen

Aufgrund der Entwicklungen auf den Weltmärkten ist hier eine präzisere Umschreibung der Rechte und Pflichten in diesem Zusammenhang erforderlich, als das in den bisherigen AGB der Fall war. Mit der in den revidierten AGB gewählten Formulierungen soll klargestellt werden, dass die Lieferantin selbstverständlich nur die Einhaltung derjenigen Import-

/Exportrestriktionen ihrer Produkte/Leistungen betreffend Lieferorte gewährleisten muss, welche sie aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen auch kennen kann. Die Informationspflicht betreffend Exportbeschränkungen des Herkunftslandes ist insbesondere für den Bund wichtig, weil IT-Produkte oder – Leistungen häufig auch in die Schweizerischen Vertretungen im Ausland weitergeliefert werden müssen.

4.3. Spezifische Bestimmungen in den einzelnen AGB

4.3.1. Definitionen

Die Definition der Individualsoftware in den AGB Lizenzen und die Definition von Standardsoftware in den AGB Werkvertrag dienen je nur der klaren Abgrenzung zur Standardsoftware bzw. zur Individualsoftware. Dass auf die Beschaffung von Standardsoftware nur die AGB Lizenzen und auf die Herstellung von Individualsoftware und die individuelle Änderung und Weiterentwicklung von Standardsoftware nur die AGB Werkvertrag anwendbar sind, geht klar aus den Fussnoten der jeweiligen AGB und deren jeweiligen Ziffern 1.1 in Verbindung mit den erwähnten Definitionen hervor (vgl. auch Ziff. 7.3 AGB Lizenzen e contrario, weil dort nur von Parametrisierung und Interoperabilität die Rede ist).

Allfällige Präzisierungen an den Definitionen (z.B. Incidents) sind auf Vertragsstufe, nicht aber bereits auf AGB-Stufe sachgerecht.