Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/77: Revision der AGB des Bundes für Informatikleistungen (rev. IT-AGB) · 12 Seiten

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vertraulich sein, welche nicht in einer für alle nachvollziehbaren Weise gekennzeichnet werden können.

Schliesslich sind die Interessen der verschiedenen Organisationseinheit am Geheimnisschutz und der Vertraulichkeitswahrung höchst unterschiedlich. So sind der Geheimnisschutz und die Vertraulichkeitswahrung in weiten Teilen der beteiligten Organisationseinheiten, bspw. bei fedpol, EJPD, VBS oder bei der Steuerverwaltung, von solcher Wichtigkeit, dass nicht auf AGB-Stufe derart einschränkende Voraussetzungen für die Geheimhaltungspflicht festgelegt werden können. Im Vertrag und in Kenntnis der konkreten Umstände des Einzelfalls können selbstverständlich auch hier mildere (im eingangs erwähnten Sinne) oder strengere (bspw. non-disclosure Agreements) Geheimhaltungspflichten der Parteien vereinbart werden.

4.2.4. Vergütung

Die Vergütungsklauseln in den rev. IT-AGB enthalten eine möglichst umfassende Aufzählung, was vom offerierten Preis alles abgedeckt sein muss, damit schon bei der Offertstellung alle Beteiligten von denselben Bedingungen ausgehen und die Vergabestellen nach dem Zuschlag keine unerwarteten zusätzlichen Kosten gewärtigen müssen. Selbstverständlich betrifft dies immer nur die Leistungsbestandteile, welche von den Vergabestellen bei der Offertanfrage bzw. in den Ausschreibungsunterlagen nachgefragt wurden und demnach Gegenstand des Vertrags werden sollen (beispielsweise betreffend Wartung und Pflege). Daran ändert nichts, dass die Kostenbestandteile, welche vom offerierten Preis abgedeckt sein müssen, in der Regel nochmals explizit in der Offertanfrage bzw. in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführt werden.

Die Fälligkeit der Vergütungen kann von den Parteien vereinbart werden. Falls im Vertrag nichts geregelt wird, gilt der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Für Pflege bzw. Wartung und Support sind die Fälligkeit und die Periodizität der Rechnungsstellung regelmässig im Vertrag zu vereinbaren. Wichtig ist die klare Feststellbarkeit, wann eine Vergütung fällig wird.

Um Leistungsunterbrechungen durch Lieferanten mangels erfolgter Zahlung fälliger Rechnungen zu vermeiden, kann für den Fall eines Rechnungsdisputs im Vertrag allenfalls die befreiende Zahlung auf ein Sperrkonto und ein Eskalationsprozedere zwischen den Parteien zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten vorgesehen werden.

4.2.5. Schutzrechtsverletzungen: Rollenverteilung bei Abwehr von Forderungen

Die neue Regelung berücksichtigt die Tatsache, dass Streitbeteiligungen der jeweils andern Partei (in die eine oder andere Richtung je nach formell Beklagtem) nicht nach jeder Prozessordnung im gleichen Ausmass möglich sind und sich die Vergabestellen diese fehlende prozessuale Möglichkeit bei der Frage der Schadloshaltung durch die Lieferanten nicht entgegenhalten lassen wollen. Gleichzeitig sollen die Vergabestellen neu auch die Möglichkeit erhalten, sich von sich aus am Streit zu beteiligen, wo sie es für sinnvoll und notwendig erachtet. Ein vom Lieferanten zu bezahlender Vergleich mit der Gegenpartei durch die Vergabestellen ohne Einverständnis der Lieferanten wird in den AGB ausgeschlossen. Soweit die jeweilige Vergabestelle die eingeklagte Schutzrechtsverletzung schliesslich selbst zu verantworten hat, sind Ansprüche gegen den Lieferanten ausdrücklich ausgeschlossen.

4.2.6. Konventionalstrafen

Die Bezahlung einer Konventionalstrafe durch den Lieferanten ist nach allen revidierten AGB in jedem Fall nur geschuldet, wenn ihn ein Verschulden trifft.

Die obere Begrenzung der Konventionalstrafen für die Verletzung von Geheimhaltungs-,

Arbeitsschutz- und Gleichbehandlungspflichten in allen AGB wurde aufgrund von Beobach-