Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/77: Revision der AGB des Bundes für Informatikleistungen (rev. IT-AGB) · 12 Seiten

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3.2. Wartungs- bzw. Pflege- und Supportdienstleistungen

Die Erfahrung mit den bisherigen IT-AGB hat gezeigt, dass die jeweils relevanten Bestimmungen für die Hardware-Wartung und die Pflege von Standard- und oder Individualsoftware in mehreren AGB zu finden sind, was immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der AGB untereinander und daher zu Fragen im Zusammenhang mit deren Anwendbarkeit geführt hat.

Gleichzeitig hat die Beschaffungswirklichkeit der beteiligten Organisationseinheiten gezeigt, dass mit der Beschaffung von Hardware, Lizenzen und Individualsoftware vom selben Lieferanten häufig auch Wartungs- bzw. Pflege- und Supportdienstleistungen erforderlich sind und daher auch im selben Vergabeverfahren beschafft werden.

Aus diesen Gründen wurden bei der Neukonzeption der IT-AGB im Wesentlichen die Bestimmungen betreffend die Wartung von Hard- und die Pflege von Software je mit denjenigen betreffend den Kauf von Hardware sowie von Standard- und Individualsoftware zusammengenommen.

Nur wenn im Vertrag die Erbringung von Wartungs- bzw. Pflege- und Supportdienstleistungen vereinbart wurde, kommen die entsprechenden IT-AGB Bestimmungen zu Wartung bzw. Pflege und Support zur Anwendung.

Es ist somit weiterhin möglich, mit demselben Lieferanten zwei separate Verträge abzuschliessen, einen für Wartung bzw. Pflege und Support und einen zweiten für den Kauf von Hardware sowie von Standard- und Individualsoftware. Wo mit einem Lieferanten entweder nur ein Kaufvertrag oder nur ein Wartungs- bzw. Pflege- und Supportvertrag abgeschlossen wird, sollen gemäss neuer Konzeption beim Kaufvertrag nur die Kapitel A (Gemeinsame einleitende Bestimmungen), B (Kauf Hardware, Erstellung des Werks bzw. Beschaffung von Standardsoftware) und D (Gemeinsame Schlussbestimmungen), beim Wartungs- bzw. Pflege- und Supportvertrag hingegen nur die Kapitel A (Gemeinsame einleitende Bestimmungen), C (Wartung bzw. Pflege und Support) und D (Gemeinsame Schlussbestimmungen) zur Anwendung gelangen.

3.3. Gesamtsysteme

Die Beschaffung von Gesamtsystemen entspricht nicht mehr der Geschäftsrealität der beteiligten Organisationseinheiten, jedenfalls nicht mehr in einer Form, welche auf AGB-Stufe für alle gleich abgebildet werden könnte. Soweit in Zukunft noch Gesamtsysteme beschafft werden sollen, ist die Beschaffung der verschiedenen Teilkomponenten entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen im konkreten Projekt im Vertrag zu regeln. Ergänzend können im Vertrag baukastenartig die geeigneten AGB (auch mehrere oder einzelne Kapitel daraus) für anwendbar erklärt werden. Durch den analogen Aufbau und die – soweit sachgerecht – gleichartigen Formulierungen aller AGB (vgl. unten Ziff. 4.2) ist das Risiko von Widersprüchen oder Unklarheiten bei der Referenzierung mehrerer AGB in einem Vertrag - soweit auf AGB-Stufe möglich - ausgeschaltet. Die verbleibenden möglichen Konfliktpunkte sind je nach der Kombination der referenzierten AGB im konkreten Vertrag zu klären.

3.4. Werkvertragliche Leistungen

Die bestehenden AGB für die Beschaffung von Gesamtsystemen sowie die Herstellung von Individualsoftware wurden reduziert auf AGB für rein werkvertragliche Leistungen, wobei hierbei die Entwicklung und Pflege von Individualsoftware im Vordergrund steht.